Artikel 44 VO (EU) 2018/2067
Akkreditierung
Eine Prüfstelle, die einem Anlagenbetreiber, einem Luftfahrzeugbetreiber oder einem beaufsichtigten Unternehmen einen Prüfbericht ausstellt, muss für den in Anhang I genannten Tätigkeitsbereich akkreditiert worden sein, für den sie den Bericht eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers oder eines beaufsichtigten Unternehmens prüft.
Für die Prüfung von Bezugsdatenberichten, Datenberichten neuer Marktteilnehmer, Berichten über die jährlichen Aktivitätsraten oder Klimaneutralitätsberichten muss eine Prüfstelle, die einem Anlagenbetreiber einen Prüfbericht ausstellt, zusätzlich für die in Anhang I genannte Tätigkeitsgruppe Nr. 98 akkreditiert worden sein.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann, wenn der Luftfahrzeugbetreiber seine eigenen Fluginformationen, Daten zu Flugrouten oder Luftfahrzeugeigenschaften in NEATS oder ein von der Kommission gemäß Artikel 56a Absätze 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genehmigtes IT-Instrument Dritter aufnimmt und der Rest des Berichts über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr mit Daten aus NEATS oder diesem IT-Instrument Dritter ohne jeglichen Beitrag und ohne Änderung des Luftfahrzeugbetreibers ausgefüllt wird, eine Prüfstelle, die die Prüfung des Berichts über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr dieses Luftfahrzeugbetreibers durchführt, für die in Anhang I genannte Tätigkeitsgruppe 12a akkreditiert werden.
Die Akkreditierungsurkunden für die Prüfung von Emissionsberichten eines Luftfahrzeugbetreibers, die im Rahmen der Tätigkeitsgruppe 12 des Akkreditierungsbereichs ausgestellt wurden und am 31. März 2025 gültig sind, gelten als für die Tätigkeitsgruppe 12a im Akkreditierungsbereich ausgestellt.
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