Artikel 44 VO (EU) 2018/2067
Akkreditierung
Eine Prüfstelle, die einem Anlagenbetreiber, einem Luftfahrzeugbetreiber oder einem beaufsichtigten Unternehmen einen Prüfbericht ausstellt, muss für den in Anhang I genannten Tätigkeitsbereich akkreditiert worden sein, für den sie den Bericht eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers oder eines beaufsichtigten Unternehmens prüft.
Für die Prüfung von Bezugsdatenberichten, Datenberichten neuer Marktteilnehmer oder Berichten über die jährlichen Aktivitätsraten muss eine Prüfstelle, die einem Anlagenbetreiber einen Prüfbericht ausstellt, zusätzlich für die in Anhang I genannte Tätigkeitsgruppe Nr. 98 akkreditiert worden sein.
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