Artikel 45 VO (EU) 2018/2067
Ziele der Akkreditierung
Im Laufe des Akkreditierungsverfahrens und bei der Überwachung der akkreditierten Prüfstellen begutachtet die nationale Akkreditierungsstelle, ob die Prüfstelle und ihr Personal, das Prüftätigkeiten ausführt,
- a)
- über die Kompetenz verfügen, die Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern oder von beaufsichtigten Unternehmen gemäß dieser Verordnung zu prüfen;
- b)
- die Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern oder von beaufsichtigten Unternehmen im Einklang mit dieser Verordnung prüfen;
- c)
- die Anforderungen in Kapitel III und – für die Zwecke der Prüfung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens – in den Artikeln 43y bis 43za erfüllen.
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