Artikel 45 VO (EU) 2018/2067

Ziele der Akkreditierung

Im Laufe des Akkreditierungsverfahrens und bei der Überwachung der akkreditierten Prüfstellen begutachtet die nationale Akkreditierungsstelle, ob die Prüfstelle und ihr Personal, das Prüftätigkeiten ausführt,

a)
über die Kompetenz verfügen, die Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern oder von beaufsichtigten Unternehmen gemäß dieser Verordnung zu prüfen;
b)
die Berichte von Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibern oder von beaufsichtigten Unternehmen im Einklang mit dieser Verordnung prüfen;
c)
die Anforderungen in Kapitel III und – für die Zwecke der Prüfung des Berichts des beaufsichtigten Unternehmens – in den Artikeln 43y bis 43za erfüllen.

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