Artikel 46 VO (EU) 2018/2067

Antrag auf Akkreditierung

(1) Jede nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats gegründete juristische Person kann die Akkreditierung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und gemäß diesem Kapitel beantragen.

Der Antrag enthält die Angaben, die nach den harmonisierten Normen gemäß Anhang III erforderlich sind.

(2) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 stellt ein Antragsteller der nationalen Akkreditierungsstelle vor Beginn der Bewertung gemäß Artikel 45 Folgendes zur Verfügung:

a)
alle von der nationalen Akkreditierungsstelle verlangten Angaben;
b)
die Verfahren und Angaben zu den Prozessen gemäß Artikel 41 Absatz 1 und die Angaben zum Qualitätsmanagementsystem gemäß Artikel 41 Absatz 2;
c)
die Kompetenzkriterien gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a und b, die Ergebnisse des Kompetenzprozesses gemäß Artikel 36 und andere sachdienliche Unterlagen zur Kompetenz des gesamten an Prüftätigkeiten beteiligten Personals;
d)
Angaben zu dem in Artikel 43 Absatz 6 genannten Verfahren zur Gewährleistung der dauerhaften Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, einschließlich sachdienlicher Aufzeichnungen zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Antragstellers und seines Personals;
e)
Angaben zu den technischen Sachverständigen und zum Schlüsselpersonal, die an der Prüfung der Berichte eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers beteiligt sind;
f)
Angaben zum System und zum Prozess zur Gewährleistung geeigneter interner Prüfunterlagen;
g)
sonstige in Artikel 42 Absatz 1 genannte sachdienliche Aufzeichnungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.