Artikel 47 VO (EU) 2018/2067
Vorbereitung der Begutachtung
(1) Bei der Vorbereitung der in Artikel 45 genannten Begutachtung berücksichtigt jede nationale Akkreditierungsstelle die Komplexität des Bereichs, für den der Antragsteller die Akkreditierung beantragt, sowie die Komplexität des Qualitätsmanagementsystems gemäß Artikel 41 Absatz 2, die Verfahren und Informationen zu in Artikel 41 Absatz 1 genannten Prozessen und die geografischen Gebiete, in denen der Antragsteller Prüfungen vornimmt oder vornehmen will.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung erfüllt die nationale Akkreditierungsstelle die Mindestanforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III.
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