Artikel 48 VO (EU) 2018/2067

Begutachtung

(1) Für die Zwecke der Begutachtung gemäß Artikel 45 führt das in Artikel 58 genannte Begutachtungsteam mindestens die folgenden Tätigkeiten aus:

a)
eine Überprüfung aller in Artikel 46 genannten sachdienlichen Unterlagen und Aufzeichnungen;
b)
eine Begehung der Räumlichkeiten des Antragstellers, um Einsicht in eine repräsentative Probe der internen Prüfunterlagen zu nehmen und die Durchführung des Qualitätsmanagementsystems der Prüfstelle und der Verfahren und Prozesse gemäß Artikel 41 zu begutachten;
c)
eine Beobachtung eines repräsentativen Teils des beantragten Akkreditierungsbereichs und der Leistung und Kompetenz eines repräsentativen Teils des Personals des Antragstellers, das an der Prüfung des Berichts eines Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers oder eines beaufsichtigten Unternehmens beteiligt ist, um sicherzustellen, dass dieses Personal im Einklang mit dieser Verordnung tätig ist.

Bei der Durchführung dieser Tätigkeiten erfüllt das Begutachtungsteam die Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III.

(2) Das Begutachtungsteam teilt dem Antragsteller die Feststellungen und Nichtkonformitäten gemäß den Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III mit und fordert ihn auf, im Einklang mit den Bestimmungen dieser Normen zu den mitgeteilten Feststellungen und Nichtkonformitäten Stellung zu nehmen.

(3) Der Antragsteller trifft Korrekturmaßnahmen in Bezug auf die gemäß Absatz 2 mitgeteilten Nichtkonformitäten und gibt in seiner Stellungnahme zu den vom Begutachtungsteam mitgeteilten Feststellungen und Nichtkonformitäten an, welche Maßnahmen er getroffen hat oder innerhalb der von der nationalen Akkreditierungsstelle gesetzten Frist treffen will, um die mitgeteilten Nichtkonformitäten zu beheben.

(4) Die nationale Akkreditierungsstelle prüft die gemäß Absatz 3 übermittelten Stellungnahmen des Antragstellers zu den Feststellungen und Nichtkonformitäten.

Hält die nationale Akkreditierungsstelle die Stellungnahme des Antragstellers für unzureichend oder unwirksam, so verlangt sie von ihm weitere Informationen oder Maßnahmen. Die nationale Akkreditierungsstelle kann Belege für die wirksame Durchführung der getroffenen Maßnahmen verlangen oder eine Folgebegutachtung vornehmen, um die wirksame Durchführung von Korrekturmaßnahmen zu bewerten.

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