Artikel 49 VO (EU) 2018/2067

Entscheidung über die Akkreditierung und Akkreditierungsurkunde

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle beachtet die Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III, wenn sie die Entscheidung über die Gewährung, Erweiterung oder Erneuerung der Akkreditierung eines Antragstellers vorbereitet oder trifft.

(2) Hat die nationale Akkreditierungsstelle beschlossen, die Akkreditierung eines Antragstellers zu gewähren, zu erweitern oder zu erneuern, so stellt sie ihm eine Akkreditierungsurkunde aus.

Die Akkreditierungsurkunde enthält zumindest die Angaben, die nach den harmonisierten Normen gemäß Anhang III erforderlich sind.

Die Akkreditierungsurkunde gilt für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die nationale Akkreditierungsstelle die Urkunde ausgestellt hat.

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