Artikel 50 VO (EU) 2018/2067
Überwachung
(1) Die nationale Akkreditierungsstelle nimmt eine jährliche Überwachung jeder Prüfstelle vor, der sie eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt hat.
Die Überwachung umfasst mindestens
- a)
- eine Begehung der Räumlichkeiten der Prüfstelle, um die in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b genannten Tätigkeiten auszuführen;
- b)
- eine Beobachtung der Leistungen und der Kompetenz eines repräsentativen Teils des Personals der Prüfstelle gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c.
(2) Die nationale Akkreditierungsstelle nimmt die erste Überwachung einer Prüfstelle gemäß Absatz 1 spätestens zwölf Monate nach der Ausstellung der Akkreditierungsurkunde für die Prüfstelle vor.
(3) Den Überwachungsplan für jede Prüfstelle erstellt die nationale Akkreditierungsstelle so, dass repräsentative Proben des Akkreditierungsbereichs im Einklang mit den Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III begutachtet werden können.
(4) Die nationale Akkreditierungsstelle entscheidet anhand der Ergebnisse der Überwachung gemäß Absatz 1, ob sie die Fortdauer der Akkreditierung bestätigt.
(5) Führt eine Prüfstelle eine Prüfung in einem anderen Mitgliedstaat aus, so kann die nationale Akkreditierungsstelle, die die Prüfstelle akkreditiert hat, die nationale Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung stattfindet, ersuchen, in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung Überwachungstätigkeiten auszuführen.
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