Artikel 51 VO (EU) 2018/2067

Wiederbegutachtung

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle, die einer Prüfstelle eine Akkreditierungsurkunde ausgestellt hat, begutachtet die Prüfstelle vor Auslaufen der Urkunde erneut, um festzustellen, ob die Gültigkeit der Urkunde verlängert werden kann.

(2) Den Plan für die Wiederbegutachtung jeder Prüfstelle erstellt die nationale Akkreditierungsstelle so, dass repräsentative Proben des Akkreditierungsbereichs begutachtet werden können. Bei der Planung und Ausführung der Wiederbegutachtung erfüllt die nationale Akkreditierungsstelle die Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.