Artikel 52 VO (EU) 2018/2067
Außerordentliche Begutachtung
(1) Die nationale Akkreditierungsstelle kann jederzeit eine außerordentliche Begutachtung der Prüfstelle vornehmen, um sicherzustellen, dass diese die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
(2) Damit die nationale Akkreditierungsstelle beurteilen kann, ob eine außerordentliche Begutachtung erforderlich ist, teilt die Prüfstelle der Akkreditierungsstelle unverzüglich jede signifikante Änderung mit, die in Bezug auf Status oder Funktionsweise für ihre Akkreditierung wichtig ist. Die signifikanten Änderungen umfassen die Änderungen, die in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III genannt sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.