Artikel 53 VO (EU) 2018/2067
Erweiterung des Akkreditierungsbereiches
Beantragt eine Prüfstelle die Erweiterung des Bereichs einer bereits gewährten Akkreditierung, so trifft die nationale Akkreditierungsstelle die erforderlichen Vorkehrungen, um festzustellen, ob die Prüfstelle die in Artikel 45 genannten Anforderungen für die beantragte Erweiterung des Akkreditierungsbereichs erfüllt.
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