Artikel 53 VO (EU) 2018/2067

Erweiterung des Akkreditierungsbereiches

Beantragt eine Prüfstelle die Erweiterung des Bereichs einer bereits gewährten Akkreditierung, so trifft die nationale Akkreditierungsstelle die erforderlichen Vorkehrungen, um festzustellen, ob die Prüfstelle die in Artikel 45 genannten Anforderungen für die beantragte Erweiterung des Akkreditierungsbereichs erfüllt.

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