Artikel 54 VO (EU) 2018/2067
Verwaltungsmaßnahmen
(1) Die nationale Akkreditierungsstelle kann die Akkreditierung einer Prüfstelle aussetzen oder zurückziehen oder den Akkreditierungsbereich einschränken, wenn die Prüfstelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.
Auf Wunsch einer Prüfstelle setzt die nationale Akkreditierungsstelle die Akkreditierung der Prüfstelle aus oder zieht sie zurück oder schränkt den Akkreditierungsbereich der Prüfstelle ein.
Die nationale Akkreditierungsstelle muss ein Verfahren für die Aussetzung oder Zurückziehung der Akkreditierung oder die Einschränkung des Akkreditierungsbereichs einführen, dokumentieren, anwenden und aufrechterhalten.
(2) Die nationale Akkreditierungsstelle setzt eine Akkreditierung aus oder schränkt den Geltungsbereich einer Akkreditierung ein, wenn
- a)
- die Prüfstelle gravierend gegen diese Verordnung verstoßen hat;
- b)
- die Prüfstelle fortgesetzt und wiederholt gegen diese Verordnung verstoßen hat;
- c)
- die Prüfstelle gegen andere Auflagen und Bedingungen der nationalen Akkreditierungsstelle verstoßen hat.
(3) Die nationale Akkreditierungsstelle zieht eine Akkreditierung zurück, wenn
- a)
- die Prüfstelle die Gründe für die Aussetzung der Akkreditierung nicht behoben hat;
- b)
- ein Mitglied des obersten Führungsgremiums der Prüfstelle oder ein Mitarbeiter der Prüfstelle, der an den Prüftätigkeiten gemäß dieser Verordnung beteiligt ist, des Betrugs für schuldig befunden wurde;
- c)
- die Prüfstelle absichtlich Falschangaben gemacht oder Informationen verheimlicht hat.
(4) Gegen den Beschluss einer nationalen Akkreditierungsstelle, die Akkreditierung gemäß den Absätzen 2 und 3 auszusetzen oder zurückzuziehen oder den Akkreditierungsbereich einzuschränken, kann Einspruch eingelegt werden.
Die Mitgliedstaaten führen Verfahren für die Behandlung solcher Einsprüche ein.
(5) Der Beschluss einer nationalen Akkreditierungsstelle über die Aussetzung oder Zurückziehung einer Akkreditierung oder die Einschränkung des Akkreditierungsbereichs wird mit der Mitteilung an die Prüfstelle wirksam.
Die nationale Akkreditierungsstelle beendet die Aussetzung der Akkreditierung, wenn sie zufriedenstellende Informationen erhalten hat und überzeugt ist, dass die Prüfstelle die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
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