Artikel 55 VO (EU) 2018/2067
Nationale Akkreditierungsstelle
(1) Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Akkreditierung nach Maßgabe dieser Verordnung werden von den gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannten nationalen Akkreditierungsstellen wahrgenommen.
(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, im Rahmen dieser Verordnung die Zertifizierung von Prüfstellen zuzulassen, die natürliche Personen sind, so wird eine andere nationale Behörde als die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 benannte Akkreditierungsstelle mit den Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung dieser Prüfstellen betraut.
(3) Beschließt ein Mitgliedstaat, die in Absatz 2 genannte Option wahrzunehmen, so sorgt er dafür, dass die betreffende nationale Behörde die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, einschließlich der Anforderungen in Artikel 71 dieser Verordnung, und im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 die erforderlichen Unterlagen vorlegt.
(4) Die nationale Akkreditierungsstelle ist Mitglied der nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten Stelle.
(5) Eine nationale Akkreditierungsstelle wird mit der Durchführung der Akkreditierung als amtliche Tätigkeit betraut und formell von dem Mitgliedstaat anerkannt, sofern die Akkreditierung nicht direkt von Behörden durchgeführt wird.
(6) Im Sinne dieser Verordnung kommt die nationale Akkreditierungsstelle ihren Aufgaben im Einklang mit den Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III nach.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.