Artikel 56 VO (EU) 2018/2067
Grenzüberschreitende Akkreditierung
Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass es wirtschaftlich nicht sinnvoll oder tragfähig ist, über eine nationale Akkreditierungsstelle zu verfügen oder Akkreditierungsleistungen im Sinne von Artikel 15 oder Artikel 30f der Richtlinie 2003/87/EG zu erbringen, so greift er auf die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats zurück.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon.
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