Artikel 57 VO (EU) 2018/2067

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle wird so organisiert, dass ihre völlige Unabhängigkeit von den Prüfstellen, die sie begutachtet, und ihre Unparteilichkeit bei der Ausführung ihrer Akkreditierungstätigkeiten gewährleistet sind.

(2) Die nationale Akkreditierungsstelle darf daher weder Tätigkeiten oder Dienstleistungen anbieten oder ausführen, die von Prüfstellen ausgeführt werden, noch kommerzielle Beratungsdienste ausführen, Anteilseigner einer Prüfstelle sein oder ein anderweitiges finanzielles oder geschäftliches Interesse an einer Prüfstelle haben.

(3) Unbeschadet des Artikels 55 Absatz 2 sind die Struktur, die Verantwortlichkeiten und die Aufgaben der nationalen Akkreditierungsstelle von denen der zuständigen Behörde und anderer nationaler Behörden klar abgegrenzt.

(4) Die nationale Akkreditierungsstelle trifft alle endgültigen Entscheidungen in Bezug auf die Akkreditierung von Prüfstellen.

Sie kann jedoch bestimmte Tätigkeiten untervergeben, sofern dabei die Anforderungen in den harmonisierten Normen gemäß Anhang III erfüllt werden.

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