Artikel 58 VO (EU) 2018/2067

Begutachtungsteam

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle benennt für jede einzelne Begutachtung ein Begutachtungsteam.

(2) Das Begutachtungsteam besteht aus einem leitenden Begutachter und bei Bedarf einer angemessenen Anzahl von Begutachtern oder technischen Sachverständigen für einen bestimmten Akkreditierungsbereich.

Dem Begutachtungsteam gehört mindestens eine Person an, die über die für den Akkreditierungsbereich relevanten Kenntnisse auf dem Gebiet der Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sowie die notwendigen Qualifikationen und Kenntnisse verfügt, die erforderlich sind, um die in diesen Bereich fallenden Prüftätigkeiten in der Anlage, bei dem Luftfahrzeugbetreiber oder dem beaufsichtigten Unternehmen zu begutachten, und mindestens eine Person mit Kenntnissen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Leitlinien.

Begutachtet die nationale Akkreditierungsstelle die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Prüfstelle für den in Anhang I dieser Verordnung genannten Bereich Nr. 98, verfügt mindestens ein Mitglied des Begutachtungsteams darüber hinaus über Kenntnisse im Zusammenhang mit der Erhebung und Überwachung von für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 sowie die Berichterstattung darüber und über die Kompetenz und die Kenntnisse, die erforderlich sind, um die Prüftätigkeiten in diesem Bereich zu beurteilen.

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