Artikel 59 VO (EU) 2018/2067

Kompetenzanforderungen an Begutachter

(1) Ein Begutachter besitzt die Kompetenz, bei der Begutachtung der Prüfstelle die in Kapitel IV verlangten Tätigkeiten auszuführen. Der Begutachter

a)
erfüllt die Anforderungen der in Anhang III genannten harmonisierten Normen gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
b)
ist mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842, wenn der Begutachter die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Prüfstelle für den in Anhang I dieser Verordnung genannten Bereich Nr. 98 begutachtet, der vorliegenden Verordnung, einschlägigen Normen, anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und geltenden Leitlinien vertraut;
c)
ist durch Schulungen mit den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten- und Informationsaudits vertraut oder hat Zugang zu einer Person, die über Kenntnisse und Erfahrungen mit solchen Daten und Informationen verfügt.

(2) Ein leitender Begutachter erfüllt die in Absatz 1 genannten Kompetenzanforderungen, hat nachweislich die Kompetenz für die Leitung eines Begutachtungsteams und ist verantwortlich dafür, dass eine Begutachtung im Einklang mit dieser Verordnung ausgeführt wird.

(3) Interne Überprüfer und Personen, die über die Gewährung, Erweiterung oder Erneuerung der Akkreditierung entscheiden, erfüllen nicht nur die in Absatz 1 genannten Kompetenzanforderungen, sondern verfügen außerdem über hinreichende Kenntnisse und Erfahrung, um die Akkreditierung bewerten zu können.

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