Artikel 60 VO (EU) 2018/2067

Technische Sachverständige

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle kann technische Sachverständige in das Begutachtungsteam aufnehmen, die über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf einem bestimmten Fachgebiet verfügen, um den leitenden Begutachter oder den Begutachter bei den Begutachtungstätigkeiten zu unterstützen.

(2) Der technische Sachverständige verfügt über die notwendige Kompetenz, um den leitenden Begutachter und den Begutachter wirksam in dem Fachgebiet unterstützen zu können, zu dem seine Kenntnisse und sein Fachwissen gefragt sind. Der technische Sachverständige ist darüber hinaus

a)
mit der Richtlinie 2003/87/EG, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842, wenn der technische Sachverständige die Kompetenz und Leistungsfähigkeit der Prüfstelle für den in Anhang I dieser Verordnung genannten Bereich Nr. 98 bewertet, der vorliegenden Verordnung, einschlägigen Normen, anderen einschlägigen Rechtsvorschriften und geltenden Leitlinien vertraut;
b)
hinreichend mit Prüftätigkeiten vertraut.

(3) Ein technischer Sachverständiger nimmt genau beschriebene Aufgaben unter der Leitung und vollen Verantwortung des leitenden Begutachters des betreffenden Begutachtungsteams wahr.

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