Artikel 62 VO (EU) 2018/2067

Beschwerden

Richtet die zuständige Behörde, der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, das beaufsichtigte Unternehmen oder ein anderer Beteiligter eine Beschwerde bezüglich der Prüfstelle an die nationale Akkreditierungsstelle, so reagiert diese innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens drei Monate nach deren Eingang wie folgt:

a)
sie beurteilt die Stichhaltigkeit der Beschwerde;
b)
sie sorgt dafür, dass die betreffende Prüfstelle Stellung nehmen kann;
c)
sie trifft geeignete Maßnahmen zur Behandlung der Beschwerde;
d)
sie zeichnet die Beschwerde und die ergriffenen Maßnahmen auf, und
e)
sie antwortet dem Beschwerdeführer.

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