Artikel 63 VO (EU) 2018/2067

Aufzeichnungen und Dokumentation

(1) Die nationale Akkreditierungsstelle führt Aufzeichnungen zu jeder am Akkreditierungsprozess beteiligten Person. Diese Aufzeichnungen umfassen Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen und Schulungen, die Erfahrung, die Unparteilichkeit und die Kompetenz, die für die Beachtung dieser Verordnung erforderlich sind.

(2) Die nationale Akkreditierungsstelle führt Aufzeichnungen zu der Prüfstelle im Einklang mit der in Anhang III genannten harmonisierten Norm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

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