Artikel 64 VO (EU) 2018/2067
Zugang zu Informationen und Vertraulichkeit
(1) Die nationale Akkreditierungsstelle macht Informationen über die Stelle selbst sowie über ihre Akkreditierungstätigkeiten der Öffentlichkeit zugänglich und bringt sie regelmäßig auf den neuesten Stand.
(2) Die nationale Akkreditierungsstelle trifft im Einklang mit Artikel 8 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 geeignete Vorkehrungen, um gegebenenfalls die Vertraulichkeit von erhaltenen Informationen sicherzustellen.
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