Artikel 65 VO (EU) 2018/2067

Beurteilung unter Gleichrangigen

(1) Die nationalen Akkreditierungsstellen unterziehen sich selbst regelmäßig einer Beurteilung unter Gleichrangigen.

Die Beurteilung unter Gleichrangigen wird von der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten Stelle organisiert.

(2) Die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 genannte Stelle wendet geeignete Kriterien und ein wirksames, unabhängiges Verfahren für die Beurteilung unter Gleichrangigen an, um zu begutachten, ob

a)
die nationale Akkreditierungsstelle, die Gegenstand der Beurteilung unter Gleichrangigen ist, ihre Akkreditierungstätigkeiten im Einklang mit Kapitel IV ausgeführt hat;
b)
die nationale Akkreditierungsstelle, die Gegenstand der Beurteilung unter Gleichrangigen ist, die in diesem Kapitel genannten Anforderungen erfüllt hat.

Die Kriterien umfassen Kompetenzanforderungen an die Personen oder Teams, die diese Beurteilung vornehmen, die speziell für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gelten.

(3) Die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle veröffentlicht das Ergebnis der Beurteilung einer nationalen Akkreditierungsstelle unter Gleichrangigen und teilt es der Kommission, den für nationale Akkreditierungsstellen zuständigen nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten und der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats oder der in Artikel 70 Absatz 2 genannten Zentralstelle mit.

(4) Hat sich eine nationale Akkreditierungsstelle vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich einer Beurteilung unter Gleichrangigen unterzogen, die von der gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannten Stelle organisiert wurde, so braucht sich diese nationale Akkreditierungsstelle unbeschadet Absatz 1 nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht erneut einer solchen Beurteilung zu unterziehen, wenn sie die Einhaltung der vorliegenden Verordnung nachweisen kann.

Zu diesem Zweck richtet die betreffende nationale Akkreditierungsstelle einen Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle.

Die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle entscheidet, ob die Bedingungen für eine Ausnahme gegeben sind.

Die Ausnahme gilt für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dieser Entscheidung an die nationale Akkreditierungsstelle.

(5) Die nationale Behörde, die gemäß Artikel 55 Absatz 2 mit den Aufgaben im Zusammenhang mit der in dieser Verordnung vorgesehenen Zertifizierung von Prüfstellen, die natürliche Personen sind, betraut wurde, muss in demselben Maße glaubwürdig sein wie nationale Akkreditierungsstellen, die sich erfolgreich einer Beurteilung unter Gleichrangigen unterzogen haben.

Zu diesem Zweck übermittelt der betreffende Mitgliedstaat unmittelbar nach der Entscheidung, mit der die nationale Behörde zur Zertifizierung ermächtigt wurde, der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die einschlägigen Unterlagen. Keine nationale Behörde zertifiziert Prüfstellen im Sinne dieser Verordnung, bevor der betreffende Mitgliedstaat die Unterlagen übermittelt hat.

Der betreffende Mitgliedstaat überprüft regelmäßig das Funktionieren der nationalen Behörde, um sich zu vergewissern, dass sie weiterhin das genannte Maß an Glaubwürdigkeit aufweist, und informiert die Kommission darüber.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.