Artikel 71 VO (EU) 2018/2067
Akkreditierungsprogramm und Managementbericht
(1) Die nationale Akkreditierungsstelle legt der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats jährlich bis zum 31. Dezember ein Akkreditierungsprogramm zusammen mit einer Liste der von ihr akkreditierte Prüfstellen vor, die ihr gemäß Artikel 77 mitgeteilt haben, dass sie beabsichtigen, in dem betreffenden Mitgliedstaat Prüfungen vorzunehmen. Das Akkreditierungsprogramm enthält zu jeder Prüfstelle mindestens die folgenden Angaben:
- a)
- vorgesehener Zeitpunkt und Ort der Prüfung, einschließlich der Angabe, ob eine physische oder virtuelle Standortbegehung durchgeführt wird;
- b)
- Tätigkeiten, die die nationale Akkreditierungsstelle für diese Prüfstelle vorgesehen hat, insbesondere Überwachungs- und Wiederbegutachtungstätigkeiten;
- c)
- Zeitpunkte der geplanten Beobachtungsprüfungen, die von der nationalen Akkreditierungsstelle zur Begutachtung der Prüfstelle durchgeführt werden, einschließlich Anschriften und Kontaktdaten der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, die im Verlauf der Beobachtungsprüfung besucht werden;
- d)
- die Angabe, ob die nationale Akkreditierungsstelle die nationale Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle Prüfungen vornimmt, um Überwachungstätigkeiten ersucht hat.
Ändern sich die in Unterabsatz 1 genannten Angaben, übermittelt die nationale Akkreditierungsstelle der zuständigen Behörde bis zum 31. Januar eines jeden Jahres ein aktualisiertes Akkreditierungsprogramm.
(2) Nach Eingang des Akkreditierungsprogramms gemäß Absatz 1 übermittelt die zuständige Behörde der nationalen Akkreditierungsstelle alle sachdienlichen Informationen, insbesondere einschlägige Rechtsvorschriften oder geltende Leitlinien.
(3) Die nationale Akkreditierungsstelle legt der zuständigen Behörde jährlich bis 1. Juni einen Managementbericht vor. Der Managementbericht enthält zu jeder von dieser nationalen Akkreditierungsstelle akkreditierten Prüfstelle mindestens die folgenden Angaben:
- a)
- Einzelheiten zur Akkreditierung der Prüfstellen, die erstmals von dieser nationalen Akkreditierungsstelle akkreditiert wurden, einschließlich des Akkreditierungsbereichs dieser Prüfstellen;
- b)
- Änderungen des Akkreditierungsbereichs von Prüfstellen;
- c)
- zusammengefasste Ergebnisse der Überwachungs- und Wiederbegutachtungstätigkeiten der nationalen Akkreditierungsstelle;
- d)
- zusammengefasste Ergebnisse erfolgter außerordentlicher Begutachtungen, einschließlich der Gründe für ihre Einleitung;
- e)
- etwaige Beschwerden, die seit dem letzten Managementbericht gegen eine Prüfstelle erhoben wurden, und entsprechende Maßnahmen der nationalen Akkreditierungsstelle.
- f)
- Einzelheiten der Maßnahmen, die die nationale Akkreditierungsstelle als Reaktion auf die von der zuständigen Behörde übermittelten Informationen ergriffen hat, es sei denn, die nationale Akkreditierungsstelle hat die Informationen als Beschwerde im Sinne von Artikel 62 angesehen.
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