Artikel 72 VO (EU) 2018/2067
Informationsweitergabe zu Verwaltungsmaßnahmen
Hat die nationale Akkreditierungsstelle einer Prüfstelle gemäß Artikel 54 Verwaltungsmaßnahmen auferlegt oder wurde die Aussetzung einer Akkreditierung beendet oder hat eine Einspruchsentscheidung die Entscheidung einer nationalen Akkreditierungsstelle über die Auferlegung von Verwaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 54 aufgehoben, so unterrichtet die nationale Akkreditierungsstelle die folgenden Beteiligten:
- a)
- die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle akkreditiert ist;
- b)
- die zuständige Behörde und die nationale Akkreditierungsstelle jedes Mitgliedstaats, in dem die Prüfstelle Prüfungen ausführt.
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