Artikel 75 VO (EU) 2018/2067

Informationsweitergabe an den Mitgliedstaat, in dem die Prüfstelle niedergelassen ist

Wurde eine Prüfstelle von der nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats als dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung akkreditiert, so werden das Akkreditierungsprogramm, der in Artikel 71 genannte Managementbericht und die in Artikel 72 genannten Informationen auch der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt, in dem die Prüfstelle niedergelassen ist.

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