Artikel 75 VO (EU) 2018/2067
Informationsweitergabe an den Mitgliedstaat, in dem die Prüfstelle niedergelassen ist
Wurde eine Prüfstelle von der nationalen Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaats als dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung akkreditiert, so werden das Akkreditierungsprogramm, der in Artikel 71 genannte Managementbericht und die in Artikel 72 genannten Informationen auch der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt, in dem die Prüfstelle niedergelassen ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.