Artikel 76 VO (EU) 2018/2067

Datenbank akkreditierter Prüfstellen

(1) Die nationalen Akkreditierungsstellen oder gegebenenfalls die in Artikel 55 Absatz 2 genannten nationalen Behörden unterhalten eine Datenbank, zu der sie anderen nationalen Akkreditierungsstellen, nationalen Behörden, Prüfstellen, Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern, beaufsichtigten Unternehmen sowie zuständigen Behörden Zugang gewähren.

Die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Stelle erleichtert und harmonisiert den Zugang zu den einzelnen Datenbanken, um eine effiziente, kostenwirksame Kommunikation zwischen nationalen Akkreditierungsstellen, nationalen Behörden, Prüfstellen, Anlagen- und Luftfahrzeugbetreibern, beaufsichtigten Unternehmen sowie zuständigen Behörden zu ermöglichen, und kann diese zu einer einzigen, zentralen Datenbank zusammenführen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Datenbank enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)
den Namen und die Anschrift jeder von der betreffenden nationalen Akkreditierungsstelle akkreditierten Prüfstelle;
b)
die Mitgliedstaaten, in denen die Prüfstelle Prüfungen vornimmt;
c)
den Akkreditierungsbereich jeder Prüfstelle;
d)
den Zeitpunkt, zu dem die Akkreditierung gewährt wurde, und den Zeitpunkt, zu dem sie abläuft;
e)
Angaben zu Verwaltungsmaßnahmen, die der Prüfstelle auferlegt wurden.

Die Angaben sind öffentlich einsehbar.

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