Artikel 77 VO (EU) 2018/2067

Mitteilungen von Prüfstellen

(1) Damit die nationale Akkreditierungsstelle das Akkreditierungsprogramm aufstellen und den Managementbericht gemäß Artikel 71 verfassen kann, teilt jede Prüfstelle jährlich bis 15. November der nationalen Akkreditierungsstelle, die sie akkreditiert hat, Folgendes mit:

a)
vorgesehener Zeitpunkt und Ort der Prüfungen, die die Prüfstelle ausführen soll, einschließlich der Angabe, ob eine physische oder virtuelle Standortbegehung durchgeführt wird;
b)
die Anschrift und Kontaktdaten der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, deren Emissions- oder Bezugsdatenberichte, Datenberichte neuer Marktteilnehmer oder Berichte über die jährlichen Aktivitätsraten zu prüfen sind;
c)
die Namen der Mitglieder des Prüfteams und den Akkreditierungsbereich, unter den die Tätigkeit des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers fällt.

(2) Die Prüfstelle teilt der nationalen Akkreditierungsstelle Änderungen der in Absatz 1 genannten Angaben innerhalb der mit ihr vereinbarten Frist mit.

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