Artikel 78 VO (EU) 2018/2067

Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 und Übergangsbestimmungen

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 600/2012 ist mit Wirkung vom 1. Januar 2019 oder dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aufgehoben, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

(2) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 gelten weiterhin für die Prüfung der Emissionen und gegebenenfalls für Tätigkeitsdaten, die vor dem 1. Januar 2019 vorliegen.

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