Akkreditierungsbereiche von Prüfstellen
Die Angabe des Akkreditierungsbereichs von Prüfstellen in der Akkreditierungsurkunde erfolgt anhand der nachstehenden Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I und Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG und anderer Tätigkeiten gemäß Artikel 10a und Artikel 24 derselben Richtlinie. Diese Bestimmungen gelten auch für Prüfstellen, die gemäß Artikel 55 Absatz 2 von einer nationalen Behörde zertifiziert wurden.
Tätigkeitsgruppe Nr. | Akkreditierungsbereich |
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1a | Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen, in denen nur kommerzielle Standardbrennstoffe im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 verwendet werden, oder in Anlagen der Kategorien A oder B, in denen Erdgas verwendet wird. |
1b | Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen, ohne Einschränkungen |
1c | Prüfung der unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen |
2 | Raffination von Öl |
3 | - —
Herstellung von Koks - —
Röstung oder Sinterung einschließlich Pelletierung von Metallerzen (einschließlich Sulfiderz) - —
Herstellung von Eisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzbetrieb) einschließlich Stranggießen
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4 | - —
Herstellung oder Verarbeitung von Eisenmetallen (einschließlich Eisenlegierungen) - —
Herstellung von Sekundäraluminium - —
Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisenmetallen einschließlich der Herstellung von Legierungen
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5 | Herstellung von Primäraluminium oder Aluminiumoxid (CO2 und PFC-Emissionen) |
6 | - —
Herstellung von Zementklinker - —
Herstellung von Kalk oder Brennen von Dolomit oder Magnesit - —
Herstellung von Glas einschließlich Glasfasern - —
Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen - —
Herstellung von Dämmmaterial aus Mineralwolle - —
Trocknen oder Brennen von Gips oder Herstellung von Gipskartonplatten und sonstigen Gipserzeugnissen
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7 | - —
Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen - —
Herstellung von Papier oder Karton
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8 | - —
Herstellung von Industrieruß - —
Herstellung von Ammoniak - —
Herstellung von organischen Grundchemikalien durch Cracken, Reformieren, partielle oder vollständige Oxidation oder ähnliche Verfahren - —
Herstellung von Wasserstoff (H2) und Synthesegas - —
Herstellung von Soda (Na2CO3) und Natriumbicarbonat (NaHCO3)
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9 | - —
Herstellung von Salpetersäure (CO2- und N2O-Emissionen) - —
Herstellung von Adipinsäure (CO2- und N2O-Emissionen) - —
Herstellung von Glyoxal und Glyxolsäure (CO2- und N2O-Emissionen)
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10 | - —
Abscheidung von Treibhausgasen aus unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen zwecks Beförderung und geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte - —
Beförderung von Treibhausgasen zwecks geologischer Speicherung in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte mit Ausnahme jener Emissionen, die unter eine andere Tätigkeit gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen
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11 | Geologische Speicherung von Treibhausgasen in einer gemäß der Richtlinie 2009/31/EG genehmigten Speicherstätte |
12 | Luftverkehr (Emissionsdaten) |
98 | Andere Tätigkeitsbereiche gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG |
99 | Andere, gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG von einem Mitgliedstaat einbezogene Tätigkeiten, deren Einzelheiten in der Akkreditierungsurkunde anzugeben sind |