Artikel 1 VO (EU) 2018/213

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„spezifischer Migrationsgrenzwert” (SML) die höchstzulässige Menge eines bestimmten Stoffes, die aus einem Material oder Gegenstand in Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanzien abgegeben wird;
2.
„Materialien und Gegenstände” alle Materialien oder Gegenstände, die in eine der Kategorien nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen;
3.
„Lacke” oder „Beschichtungen” Materialien oder Gegenstände aus einer oder mehreren nicht selbsttragenden Schichten, die mit 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)-propan (im Folgenden „BPA” ) hergestellt wurden und auf ein Material oder einen Gegenstand aufgebracht werden, um ihm besondere Eigenschaften zu verleihen oder seine technische Leistung zu verbessern.

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