Artikel 2 VO (EU) 2018/213

(1) Die Menge an 2,2-Bis-(4-hydroxyphenyl)-propan (BPA) (CAS-Nr. 0000080-05-7), die aus Lacken und Beschichtungen, welche auf Materialien und Gegenstände aufgebracht werden, in oder auf Lebensmittel übergeht, darf einen spezifischen Migrationsgrenzwert von 0,05 mg BPA je Kilogramm Lebensmittel (mg/kg) nicht überschreiten.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist keine Migration von BPA aus Lacken und Beschichtungen zulässig, die auf Materialien und Gegenstände aufgebracht werden, die die dazu bestimmt sind, mit den folgenden Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 in Berührung zu kommen: Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost, andere Beikost, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern entwickelt wurden, sowie Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind.

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