Artikel 1 VO (EU) 2018/231
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe wie folgt zu verstehen:
- 1.
-
Unter einer „Altersvorsorgeeinrichtung” (Teilsektor S.129 des ESVG 2010) ist eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft zu verstehen, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausübt (soziale Sicherung). Eine Altersvorsorgeeinrichtung stellt als System der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit.
Von der Begriffsbestimmung nicht erfasst werden:
- a)
- Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38)(1);
- b)
- finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40)(2);
- c)
- monetäre Finanzinstitute (MFI) im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33)(3);
- d)
- Versicherungsgesellschaften im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/50)(4);
- e)
- rechtlich unselbstständige Altersvorsorgeeinrichtungen, die keine institutionellen Einheiten sind und deshalb Bestandteil der institutionellen Einheit bleiben, die sie betreibt;
- f)
- der Teilsektor Sozialversicherung im Sinne von Nummer 2.117 des ESVG 2010.
- 2.
- Der Begriff „Berichtspflichtige” hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.
- 3.
- Der Begriff „Gebietsansässiger” hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Handelt es sich im Sinne dieser Verordnung um ein Rechtssubjekt, das keine physisch greifbare Präsenz besitzt, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsraum, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem juristischen Sitz, und zwar nach dem Land, dessen Rechtsordnung für die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts gilt.
- 4.
- „betreffende NZB” : die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem die Altersvorsorgeeinrichtung und/oder der Träger des Alterssicherungssystems gebietsansässig ist.
- 5.
- „betreffende NCA” : die NCA des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem die Altersvorsorgeeinrichtung und/oder der Träger des Alterssicherungssystems gebietsansässig ist.
- 6.
- Der Begriff „Träger von Alterssicherungssystemen” hat dieselbe Bedeutung wie in Nummer 5.185 des ESVG 2010.
- 7.
- „Daten auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen” : Daten, die nach einzelnen Wertpapieren aufgegliedert sind.
- 8.
- „Daten auf der Basis von Einzelpositionen” : Daten, die nach einzelnen Forderungen oder Verbindlichkeiten aufgegliedert sind.
- 9.
- „aggregierte Daten” : Daten, die nicht nach einzelnen Forderungen oder Verbindlichkeiten aufgegliedert sind.
- 10.
- „Finanztransaktion” : eine Transaktion, die auf die Entstehung, die Abwicklung oder den Wechsel des Eigentums an Forderungen oder Verbindlichkeiten zurückzuführen ist, wie in Anhang II Teil 5 näher beschrieben.
- 11.
- „Bereinigungen infolge Neubewertung” : Bewertungsänderungen von Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Veränderungen der Preise der Forderungen und Verbindlichkeiten und/oder Auswirkungen der Wechselkurse auf den Euro-Wert von auf Fremdwährung lautenden Aktiva und Passiva zurückgehen, wie in Anhang II Teil 5 näher beschrieben.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1.).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2014 über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften (EZB/2014/50) (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 36).
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