Artikel 2 VO (EU) 2018/231
Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen
(1) Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Altersvorsorgeeinrichtungen.
(2) Die dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehörenden Altersvorsorgeeinrichtungen unterliegen den Berichtspflichten in vollem Umfang, soweit keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 gilt.
(3) Unbeschadet Absatz 1 kann die betreffende NZB zur Erhebung von Daten über die Aktiva und Passiva von Altersvorsorgeeinrichtungen gemäß Anhang I Teil 3 beschließen, dass der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen einzelne in ihrem Mitgliedstaat gebietsansässige Träger von Alterssicherungssystemen erfasst. In diesen Fällen kann die NZB einer Altersvorsorgeeinrichtung, die mit dem Träger des Alterssicherungssystems verbunden ist, der in den Kreis der tatsächlichen Berichtspflichtigen einbezogen ist, eine Ausnahmeregelung gewähren, vorausgesetzt, die gemäß Anhang I Teil 3 erforderlichen statistischen Daten werden vom betreffenden Träger des Alterssicherungssystems oder aus anderen zur Verfügung stehenden Quellen erhoben. Die NZBen überprüfen rechtzeitig die Einhaltung dieser Bedingung, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung ab Beginn des folgenden Jahres im Einvernehmen mit der EZB zu gewähren oder zu widerrufen.
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