Artikel 3 VO (EU) 2018/231
Liste der Altersvorsorgeeinrichtungen für statistische Zwecke
(1) Das Direktorium der EZB erstellt und führt für statistische Zwecke eine Liste der Altersvorsorgeeinrichtungen und Träger von Alterssicherungssystemen, die den tatsächlichen Kreis der dieser Verordnung unterliegenden Berichtspflichtigen bilden. Die Liste kann auf Listen von Altersvorsorgeeinrichtungen beruhen, die derzeit von nationalen Behörden erstellt werden, sofern solche Auflistungen verfügbar sind, ergänzt um weitere Altersvorsorgeeinrichtungen und Träger von Alterssicherungssystemen, die unter die in Artikel 1 enthaltenen Begriffsbestimmungen „Altersvorsorgeeinrichtung” und „Träger von Alterssicherungssystemen” fallen.
(2) Die NZBen und die EZB machen diese Liste und aktualisierte Fassungen in geeigneter Form zugänglich, unter anderem in elektronischer Form, über das Internet, oder — auf Antrag der betreffenden Berichtspflichtigen — in gedruckter Form.
(3) Ist die zuletzt zur Verfügung gestellte elektronische Fassung der in Absatz 2 genannten Liste fehlerhaft, erlegt die EZB Berichtspflichtigen, die ihre statistischen Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, keine Sanktionen auf, sofern sie in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut haben.
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