Artikel 12 VO (EU) 2018/231

Erstmalige Meldung

(1) Die erstmalige Meldung erfolgt mit den vierteljährlichen Daten über Aktiva für das dritte Quartal 2019 und den jährlichen Daten über Passiva und Mitglieder für 2019. Diese Daten werden gemäß Artikel 8 gemeldet.

(2) Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Altersvorsorgeeinrichtungen melden gemäß diesen Bestimmungen die jährlichen Daten über Aktiva für 2018; die Meldung erfolgt bis Ende 2019.

(3) Um vierteljährliche Schätzwerte für die Passiva der Altersvorsorgeeinrichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 für 2019 abzuleiten, verwenden die NZBen die jährlichen, der betreffenden NZB oder NCA zur Verfügung stehenden Daten über Passiva für 2018.

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