Artikel 13 VO (EU) 2018/231

Übergangsbestimmungen

Sofern eine NZB eine Ausnahmeregelung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b gewährt, stellt die betreffende NZB sicher, dass bei der erstmaligen Meldung und bis spätestens zu dem Datum, zu dem die Berichtspflichtigen vierteljährliche und jährliche Daten für das Jahr 2022 gemäß Artikel 8 übermitteln müssen, auf die Altersvorsorgeeinrichtungen, die Daten für die aggregierte Vierteljahresbilanz liefern, mindestens 75 % der Gesamtaktiva der im betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Altersvorsorgeeinrichtungen entfallen.

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