Artikel 5 VO (EU) 2018/231

Bereinigungen infolge Neubewertung und Finanztransaktionen

(1) Die Daten über Bereinigungen infolge Neubewertung und Finanztransaktionen werden wie folgt erhoben.

a)
Gemäß den Weisungen der betreffenden NZB melden die Berichtspflichtigen Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen für die auf aggregierter Basis gemeldeten Daten.
b)
Die NZBen leiten entweder Näherungswerte der Wertpapiertransaktionen auf der Basis von Bestandsdaten über einzelne Wertpapiere ab oder erheben direkt Daten zu solchen Transaktionen auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen von Berichtspflichtigen. Die NZBen können ferner einem ähnlichen Ansatz für Aktiva mit Ausnahme von Wertpapieren folgen, wenn sie Daten auf der Basis von Einzelpositionen erheben.
c)
Für Ansprüche, die gegenüber Altersvorsorgeeinrichtungen bestehen, sind Näherungswerte von Finanztransaktionen wie folgt abzuleiten:

i)
von den Berichtspflichtigen gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB auf der Grundlage gemeinsamer bewährter Verfahren, wie sie auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets definiert werden können, oder
ii)
von der betreffenden NZB auf der Grundlage der von den Altersvorsorgeeinrichtungen zur Verfügung gestellten Daten.

(2) Weitere Leitlinien über die Erstellung der Bereinigungen infolge Neubewertung und Finanztransaktionen sind in Anhang II festgelegt.

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