Artikel 6 VO (EU) 2018/231
Rechnungslegungsvorschriften
(1) Sofern nichts anderes in dieser Verordnung bestimmt ist, gelten die nach dieser Verordnung von den Altersvorsorgeeinrichtungen für die Meldungen angewandten Rechnungslegungsvorschriften, die in der jeweiligen nationalen Umsetzung der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder in sonstigen nationalen oder internationalen Standards festgelegt sind, die für Altersvorsorgeeinrichtungen auf der Grundlage von Weisungen der NZBen anzuwenden sind.
(2) Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß den betreffenden Rechnungslegungspraktiken sind von der Hauptsumme ausstehender Kredite ausgeschlossen und gesondert zu melden.
(3) Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanziellen Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis ausgewiesen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).
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