Artikel 7 VO (EU) 2018/231
Ausnahmeregelungen
(1) Ausnahmeregelungen können kleinen Altersvorsorgeeinrichtungen wie folgt gewährt werden:
- a)
- Die NZBen können den nach Gesamtaktiva kleinsten Altersvorsorgeeinrichtungen Ausnahmeregelungen gewähren, sofern auf die Altersvorsorgeeinrichtungen, die Daten für die aggregierte Vierteljahresbilanz liefern, mindestens 85 % der Gesamtaktiva der im betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Altersvorsorgeeinrichtungen entfallen.
- b)
- Vorbehaltlich des Artikels 13 können die NZBen den kleinsten Altersvorsorgeeinrichtungen Ausnahmeregelungen gewähren, wenn, basierend auf den zuletzt eingereichten jährlichen Daten bzw. bei einer erstmaligen Meldung basierend auf den der betreffenden NZB oder NCA zur Verfügung stehenden Daten für 2018, die aggregierten vierteljährlichen Gesamtaktiva der Altersvorsorgeeinrichtung weniger als 25 Mio. EUR oder die Anzahl ihrer Mitglieder weniger als 100 beträgt. Die betreffende NZB hat sicherzustellen, dass auf die Altersvorsorgeeinrichtungen, die Daten für die aggregierte Vierteljahresbilanz liefern, mindestens 80 % der Gesamtaktiva der im betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Altersvorsorgeeinrichtungen entfallen.
- c)
- Altersvorsorgeeinrichtungen, denen eine Ausnahmeregelung nach Buchstabe a oder b von den in Artikel 4 festgelegten statistischen Berichtspflichten gewährt wird, haben dennoch jährlich die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Meldepflichten zu erfüllen, sofern auf die Altersvorsorgeeinrichtungen, die Daten für die aggregierte Jahresbilanz liefern, mindestens 95 % der Gesamtaktiva der im betreffenden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Altersvorsorgeeinrichtungen entfallen.
- d)
- Altersvorsorgeeinrichtungen, denen eine Ausnahmeregelung nach Buchstabe a oder b gewährt wird, melden mindestens jährlich Daten zu ihren Gesamtaktiva, aufgeschlüsselt nach Schuldverschreibungen, Anteilsrechten, Investmentfondsanteilen und sonstigen Forderungen/Verbindlichkeiten.
- e)
- Die NZBen prüfen die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis c jährlich rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung ab Beginn des übernächsten Kalenderjahres zu gewähren bzw. zu widerrufen.
(2) Die Altersvorsorgeeinrichtungen können beschließen, keinen Gebrauch von einer Ausnahmeregelung zu machen und stattdessen die in Artikel 4 festgelegten statistischen Berichtspflichten in vollem Umfang zu erfüllen. Trifft eine Altersvorsorgeeinrichtung diese Entscheidung, so hat sie immer dann, wenn sie von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht, die Zustimmung der betreffenden NZB einzuholen.
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