Artikel 8 VO (EU) 2018/231

Vorlagefrist

(1) Berichtspflichtige übermitteln gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen der betreffenden NZB oder der betreffenden NCA oder beiden die erforderlichen vierteljährlichen Daten spätestens zehn Wochen nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen. Diese Frist wird anschließend um eine Woche pro Jahr verkürzt und wird im Jahr 2022 sieben Wochen betragen.

(2) Berichtspflichtige übermitteln gemäß den lokalen Kooperationsvereinbarungen der betreffenden NZB oder der betreffenden NCA oder beiden die erforderlichen jährlichen Daten spätestens 20 Wochen nach Ablauf des Jahres, auf das sich die Daten beziehen. Diese Frist wird anschließend um zwei Wochen pro Jahr verkürzt und wird für 2022 14 Wochen betragen.

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