Artikel 9 VO (EU) 2018/231

Mindestanforderungen und nationale Meldeverfahren

(1) Die Berichtspflichtigen erfüllen die statistischen Berichtsanforderungen, denen sie gemäß den in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung von Konzepten und Korrekturen unterliegen.

(2) Die NZBen legen die Meldeverfahren fest, die von dem Kreis der tatsächlich Berichtspflichtigen einzuhalten sind, und setzen sie um. Die NZBen stellen sicher, dass diese Meldeverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.

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