ANHANG I VO (EU) 2018/231
STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN
TEIL 1
- 1.
-
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen muss vierteljährlich die folgenden statistischen Daten liefern:
- a)
- Einzelwertpapiermeldungen für Wertpapiere mit ISIN-Codes;
- b)
- Daten über Wertpapiere ohne einen ISIN-Code entweder auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen oder auf aggregierter Basis, untergliedert nach Arten der Instrumente, Laufzeitkategorien sowie der Geschäftspartner;
- c)
- Daten über Aktiva mit Ausnahme von Wertpapieren entweder auf der Basis von einzelnen Positionen oder auf aggregierter Basis, untergliedert nach Arten der Instrumente, Laufzeitkategorien sowie der Geschäftspartner.
- 2.
- Die aggregierten Daten müssen als Bestände und — in Übereinstimmung mit den Weisungen der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) — als a) Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder b) Finanztransaktionen zur Verfügung gestellt werden.
- 3.
- Darüber hinaus müssen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gebietsansässige Altersvorsorgeeinrichtungen jährlich Daten zu den Verbindlichkeiten gemäß den Bestimmungen in Anhang II zur Verfügung stellen.
- 4.
- Die Daten, die der betreffenden NZB auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen zur Verfügung gestellt werden müssen, sind in Tabelle 2.1 für Wertpapiere mit einem ISIN-Code und in Tabelle 2.2 für Wertpapiere ohne einen ISIN-Code bestimmt. Die aggregierten vierteljährlichen statistischen Berichtspflichten für Bestände und für Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder Finanztransaktionen sind in den Tabellen 1a und 1c aufgeführt. Die aggregierten jährlichen statistischen Berichtspflichten für Bestände und für Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder Finanztransaktionen sind in Tabelle 1b aufgeführt. Die jährlich zu meldenden Daten zur Zahl der Mitglieder von Alterssicherungssystemen sind in Tabelle 3 aufgeführt.
TEIL 2
- 1.
-
Im Zusammenhang mit Rückstellungen von Altersvorsorgeeinrichtungen sollten die Berichtspflichtigen gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB auf der Grundlage gemeinsamer bewährter Verfahren, die auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets definiert sein können, für die nachstehenden vierteljährlichen Berichtspflichten Schätzwerte ableiten, wenn die Daten nicht unmittelbar zu ermitteln sind:
- —
-
Ansprüche gegenüber Alterssicherungssystemen, aufgeschlüsselt nach Systemen mit Beitragszusagen und Systemen mit Leistungszusagen,
- —
-
Bereinigungen infolge Neubewertung (einschließlich Wechselkursanpassungen) oder Finanztransaktionen für alle erforderlichen Aufschlüsselungen wie in Tabelle 1b dargestellt.
- 2.
- Die NZBen leiten vierteljährliche Schätzwerte auf der Grundlage der von den Berichtspflichtigen zur Verfügung gestellten jährlichen Daten ab.
TEIL 3
Insgesamt | Inland/Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland (gesamt) | Übrige Welt (gesamt) | ||||||||||||
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MFIs (S. 121 + S. 122) | Nicht-MFIs — gesamt | |||||||||||||
Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) | Sonstige Gebietsansässige | |||||||||||||
Insgesamt | Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) | Sonstige Finanzinstitute (S.125), Kredit- und Versicherungshilfs-tätigkeiten (S.126), firmeneigene Finanzinstitute und Kapitalgeber (S.127) | Versicherungsgesellschaften (S.128) | Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) | Nichtfinanzielle Kapital-gesellschaften (S.11) | Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) | ||||||||
AKTIVA (insgesamt) | ||||||||||||||
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davon: Sichteinlagen (ESVG 2010: F.22) | ||||||||||||||
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bis zu einem Jahr | ||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren | ||||||||||||||
über 2 Jahre | ||||||||||||||
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bis zu einem Jahr | ||||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren | ||||||||||||||
über 5 Jahre | ||||||||||||||
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davon: börsennotierte Aktien (ESVG 2010: F.511) | ||||||||||||||
davon: nicht börsennotierte Aktien (ESVG 2010: F.512) | ||||||||||||||
davon: sonstige Anteilsrechte (ESVG 2010: F.519) | ||||||||||||||
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Anteile an Geldmarktfonds (ESGV 2010: F.521) | ||||||||||||||
Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (ESGV 2010: F.522) | ||||||||||||||
davon: Anleihefonds | ||||||||||||||
davon: Aktienfonds | ||||||||||||||
davon: Gemischte Fonds | ||||||||||||||
davon: Immobilienfonds | ||||||||||||||
davon: Hedgefonds | ||||||||||||||
davon: Sonstige Fonds | ||||||||||||||
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davon: Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Alterssicherungssystemen (ESVG 2010: F.64) | ||||||||||||||
davon: Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (F.61) | ||||||||||||||
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Insgesamt | Inland/Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland (gesamt) | Übrige Welt (gesamt) | |||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
MFIs (S. 121 + S. 122) | Nicht-MFIs — gesamt | ||||||||||||
Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) | Sonstige Gebietsansässige | ||||||||||||
Insgesamt | Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) | Sonstige Finanzinstitute (S.125), Kredit- und Versicherungshilfs-tätigkeiten (S.126), firmeneigene Finanzinstitute und Kapitalgeber (S.127) | Versicherungsgesellschaften (S.128) | Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) | Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) | Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15)(4) | |||||||
PASSIVA (insgesamt) | |||||||||||||
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bis zu 1 Jahr | |||||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren | |||||||||||||
über 5 Jahre | |||||||||||||
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davon: Systeme mit Beitragszusagen | |||||||||||||
davon: Systeme mit Leistungszusagen(3) | |||||||||||||
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Tabelle 1c
Sonstige Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets (ohne Inland) | ||||||||||||||||||||
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BE | DE | EE | IE | EL | ES | FR | IT | CY | LV | LT | LU | MT | NL | AT | PT | SI | SK | FI | ||
Bargeld und Einlagen | ||||||||||||||||||||
Schuldverschreibungen (ESVG 2010: F.3) | ||||||||||||||||||||
von MFIs ausgegeben | ||||||||||||||||||||
bis zu einem Jahr | ||||||||||||||||||||
über ein Jahr | ||||||||||||||||||||
von Nicht-MFIs ausgegeben | ||||||||||||||||||||
Öffentliche Haushalte (Staat) | ||||||||||||||||||||
bis zu einem Jahr | ||||||||||||||||||||
über ein Jahr | ||||||||||||||||||||
Sonstige Gebietsansässige | ||||||||||||||||||||
bis zu einem Jahr | ||||||||||||||||||||
über ein Jahr | ||||||||||||||||||||
Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51) | ||||||||||||||||||||
von MFIs ausgegeben | ||||||||||||||||||||
davon: börsennotierte Aktien (ESVG 2010: F.511) | ||||||||||||||||||||
davon: nicht börsennotierte Aktien (ESVG 2010: F.512) | ||||||||||||||||||||
davon: sonstige Anteilsrechte (ESVG 2010: F.519) | ||||||||||||||||||||
von Nicht-MFIs ausgegeben | ||||||||||||||||||||
Öffentliche Haushalte (Staat) | ||||||||||||||||||||
davon: börsennotierte Aktien (ESVG 2010: F.511) | ||||||||||||||||||||
davon: nicht börsennotierte Aktien (ESVG 2010: F.512) | ||||||||||||||||||||
davon: sonstige Anteilsrechte (ESVG 2010: F.519) | ||||||||||||||||||||
Sonstige Gebietsansässige | ||||||||||||||||||||
davon: börsennotierte Aktien (ESVG 2010: F.511) | ||||||||||||||||||||
davon: nicht börsennotierte Aktien (ESVG 2010: F.512) | ||||||||||||||||||||
davon: sonstige Anteilsrechte (ESVG 2010: F.519) | ||||||||||||||||||||
Investmentfondsanteile (ESGV 2010: F.52) | ||||||||||||||||||||
Ansprüche gegenüber Alterssicherungssystemen (ESVG 2010: F.63) (5) |
Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten | ||||||||||
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BG | CZ | DK | HR | HU | PL | RO | SE | UK | ||
Bargeld und Einlagen | ||||||||||
Schuldverschreibungen (ESVG 2010: F.3) | ||||||||||
von MFIs ausgegeben | ||||||||||
bis zu einem Jahr | ||||||||||
über ein Jahr | ||||||||||
von Nicht-MFIs ausgegeben | ||||||||||
Öffentliche Haushalte (Staat) | ||||||||||
bis zu einem Jahr | ||||||||||
über ein Jahr | ||||||||||
Sonstige Gebietsansässige | ||||||||||
bis zu einem Jahr | ||||||||||
über ein Jahr | ||||||||||
Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51) | ||||||||||
von MFIs ausgegeben | ||||||||||
davon: börsennotierte Aktien (ESVG 2010: F.511) | ||||||||||
davon: nicht börsennotierte Aktien (ESVG 2010: F.512) | ||||||||||
davon: sonstige Anteilsrechte (ESVG 2010: F.519) | ||||||||||
von Nicht-MFIs ausgegeben | ||||||||||
Öffentliche Haushalte (Staat) | ||||||||||
davon: börsennotierte Aktien (ESVG 2010: F.511) | ||||||||||
davon: nicht börsennotierte Aktien (ESVG 2010: F.512) | ||||||||||
davon: sonstige Anteilsrechte (ESVG 2010: F.519) | ||||||||||
Sonstige Gebietsansässige | ||||||||||
davon: börsennotierte Aktien (ESVG 2010: F.511) | ||||||||||
davon: nicht börsennotierte Aktien (ESVG 2010: F.512) | ||||||||||
davon: sonstige Anteilsrechte (ESVG 2010: F.519) | ||||||||||
Investmentfondsanteile (ESGV 2010: F.52) | ||||||||||
Ansprüche gegenüber Alterssicherungssystemen (ESVG 2010: F.63) (6) |
Wichtigste Geschäftspartner außerhalb der EU | |||||||||||||
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Brasilien | Kanada | China | Hongkong | Indien | Japan | Russland | Schweiz | US | EU-Institutionen | Sonstige internationale Organisationen | Offshore-Finanzzentren (als Gruppe) | ||
Bargeld und Einlagen | |||||||||||||
Schuldverschreibungen (ESVG 2010: F.3) | |||||||||||||
bis zu einem Jahr | |||||||||||||
über ein Jahr | |||||||||||||
Anteilsrechte (ESVG 2010: F.51) | |||||||||||||
davon: börsennotierte Aktien (ESVG 2010: F.511) | |||||||||||||
davon: nicht börsennotierte Aktien (ESVG 2010: F.512) | |||||||||||||
davon: sonstige Anteilsrechte (ESVG 2010: F.519) | |||||||||||||
Investmentfondsanteile (ESGV 2010: F.52) | |||||||||||||
Ansprüche gegenüber Alterssicherungssystemen (ESVG 2010: F.63) (7) |
Tabelle 2
Daten für die Felder in Tabelle 2.1 und Tabelle 2.2 müssen für jedes Wertpapier innerhalb der Kategorien „Schuldverschreibungen” , „Anteilsrechte” und „Investmentfondsanteile” gemeldet werden (gemäß Anhang II Teil 1 Tabelle A). Während sich Tabelle 2.1 auf Wertpapiere bezieht, denen ein ISIN-Code zugewiesen wurde, bezieht sich Tabelle 2.2 auf Wertpapiere ohne ISIN-Code.Tabelle 2.1: Wertpapierbestände mit ISIN-Code
Daten für die Felder müssen für jedes Wertpapier nach den folgenden Bestimmungen gemeldet werden:- 1.
- Daten für das Feld 1 müssen gemeldet werden.
- 2.
- Wenn die betreffende NZB nicht direkt Daten über Transaktionen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhebt, müssen Daten für zwei der drei Felder 2, 3 und 4 gemeldet werden (d. h. Felder 2 und 3, Felder 2 und 4 oder Felder 3 und 4). Wenn Daten für Feld 3 erhoben werden, müssen auch Daten für Feld 3b erhoben werden.
- 3.
- Wenn die betreffende NZB direkt Daten über Transaktionen auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erhebt, müssen Daten auch für die folgenden Felder gemeldet werden:
- a)
- Feld 5 oder Felder 6 und 7, und
- b)
- Feld 4 oder Felder 2 und 3.
- 4.
- Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen auch verlangen, Daten für die Felder 8, 9, 10 und 11 zu melden.
- 5.
- Die betreffende NZB stellt sicher, dass die auf den zur Verfügung gestellten Daten basierende Erfassung 95 % der Wertpapiere mit ISIN-Codes beinhaltet; es wird jedoch nicht von ihr verlangt, den Kreis der Berichtspflichtigen nach Gesamtaktiva zu erweitern, wenn Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 gewährt werden.
Feld Titel 1 ISIN-Code 2 Stückzahl oder aggregierter Nominalwert 3 Preis 3b Quotierungsbasis 4 Gesamtbetrag zum Marktwert 5 Finanztransaktionen 6 Gekaufte (Aktiva) oder emittierte (Passiva) Wertpapiere 7 Veräußerte (Aktiva) oder getilgte (Passiva) Wertpapiere 8 Währung des Wertpapiers 9 Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert 10 Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert 11 Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen
Tabelle 2.2: Wertpapierbestände ohne ISIN-Code
Daten für die Felder müssen entweder: a) für jedes Wertpapier, oder b) durch Zusammenfassung mehrerer Wertpapiere in einer Position gemeldet werden. Für a) gelten die folgenden Bestimmungen:- 1.
- Daten für die Felder 1, 12, 13, 14, 15 und 17 müssen gemeldet werden.
- 2.
- Wenn die betreffende NZB nicht direkt Daten über Transaktionen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhebt, müssen Daten für zwei der drei Felder 2, 3 und 4 gemeldet werden (d. h. Felder 2 und 3, Felder 2 und 4 oder Felder 3 und 4).
- 3.
- Wenn die betreffende NZB direkt Daten über Transaktionen auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen erhebt, müssen Daten auch für die folgenden Felder gemeldet werden:
- a)
- Feld 5 oder Felder 6 und 7, und
- b)
- Feld 4 oder Felder 2 und 3.
- 4.
- Wenn Daten für Feld 3 erhoben werden, müssen auch Daten für Feld 3b erhoben werden.
- 5.
- Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen auch verlangen, Daten für die Felder 3b, 8, 9, 10 und 11 zu melden.
- 1.
- Daten für die Felder 4, 12, 13, 14 und 15 müssen gemeldet werden.
- 2.
- Daten für Feld 5 oder für die Felder 10 und 16 müssen gemeldet werden.
- 3.
- Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen auch verlangen, Daten für die Felder 8, 9 und 11 zu melden.
Feld Titel 1 Wertpapierkennnummer 2 Stückzahl oder aggregierter Nominalwert 3 Preis 3b Quotierungsbasis 4 Gesamtbetrag zum Marktwert 5 Finanztransaktionen 6 Gekaufte (Aktiva) oder emittierte (Passiva) Wertpapiere 7 Veräußerte (Aktiva) oder getilgte (Passiva) Wertpapiere 8 Währung des Wertpapiers 9 Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert 10 Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert 11 Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen 12 Instrument:
- —
Schuldverschreibungen (F.3)
- —
Anteilsrechte (F.51)
- —
davon: börsennotierte Aktien (F.511)
- —
davon: nicht börsennotierte Aktien (F.512)
- —
davon: sonstige Anteilsrechte (F.519)
- —
Investmentfondsanteile (F.52)
- —
davon: Anteile an Geldmarktfonds (F.521)
- —
davon: Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)
13 Ausgabedatum und Fälligkeitsdatum für Schuldverschreibungen. Alternativ Aufgliederung nach Laufzeiten wie folgt: Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr, 1 Jahr bis zu 2 Jahren, über 2 Jahre und Restlaufzeit bis zu 1 Jahr, 1 Jahr bis zu 2 Jahren, 2 bis zu 5 Jahren, über 5 Jahre. 14 Sektor oder Teilsektor des Emittenten:
- —
Zentralbank (S.121)
- —
Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)
- —
Geldmarktfonds (S.123)
- —
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)
- —
Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen, Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten sowie firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125, S. 126 + S.127)
- —
Versicherungsgesellschaften (S.128)
- —
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129)
- —
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)
- —
Staat (S.13)
- —
Private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15)(8)
15 Land des Emittenten 16 Bereinigungen infolge Neubewertung 17 Splitting-Datum(9) und Splitting-Faktor(10)
Insgesamt | ||||
---|---|---|---|---|
davon: Beitragszahler | davon: Anspruchsberechtigte | davon: Leistungsempfänger | ||
Anzahl der Mitglieder |
Fußnote(n):
- (1)
Von den NZBen bereit zu stellende vierteljährliche Schätzwerte
- (2)
Technische Rückstellungen (gesamt) können Lebensversicherungen einschließen
- (3)
Fiktive Systeme mit Beitragszusagen und Hybridmodelle werden den Systemen mit Leistungszusagen zugerechnet
- (4)
Ansprüche nur relevant für Haushalte (S. 14)
- (5)
Von den NZBen bereit zu stellende vierteljährliche Schätzwerte
- (6)
Von den NZBen bereit zu stellende vierteljährliche Schätzwerte
- (7)
Von den NZBen bereit zu stellende vierteljährliche Schätzwerte
- (8)
Die betreffende NZB kann von den tatsächlichen Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren „private Haushalte” (S.14) und „private Organisationen ohne Erwerbszweck” (S.15) getrennt zu erfassen.
- (9)
Das Splitting-Datum ist das Datum, an dem der letzte Aktiensplit oder die letzte Aktienzusammenlegung erfolgt ist. Bei Aktiensplits werden bestehende Aktien aufgespalten; dadurch verringert sich der Aktienkurs und die Zahl der auf dem Markt verfügbaren Aktien steigt im gleichen Verhältnis. Bei Aktienzusammenlegungen steigt der Aktienkurs und die Zahl der auf dem Markt verfügbaren Aktien sinkt im gleichen Verhältnis.
- (10)
Der Splitting-Faktor berechnet sich nach der Anzahl der Aktien nach dem Split geteilt durch die Anzahl der Aktien vor dem Split.
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