ANHANG II VO (EU) 2018/231

BESCHREIBUNGEN

TEIL 1

1.
Diese Tabelle enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in ihre nationalen Kategorien umgesetzt werden müssen. Weder die Liste einzelner Finanzinstrumente in der Tabelle noch ihre entsprechenden Beschreibungen sind abschließend. Die Beschreibungen beziehen sich auf das durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 eingerichtete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend das „ESVG 2010” ).
2.
Bei einigen der Instrumentenkategorien sind Laufzeituntergliederungen erforderlich. Diese beziehen sich auf die Ursprungslaufzeit, d. h. die feste Laufzeit eines Finanzinstruments bei Ausgabe, vor deren Ablauf es nicht getilgt werden kann, z. B. Schuldverschreibungen, oder vor deren Ablauf es nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe getilgt werden kann, z. B. bestimmte Einlagearten.
3.
Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie börsengängig sind oder nicht. Eine Forderung gilt als börsengängig, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Einheit auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen börsengängige Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels nicht erforderlich ist.

Tabelle A

Beschreibung der Instrumentenkategorien der Aktiva und Passiva von Altersvorsorgeeinrichtungen

AKTIVA

Instrumentenkategorie Beschreibung der Hauptmerkmale
1.
Bargeld und Einlagen
Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden und den von den Altersvorsorgeeinrichtungen bei monetären Finanzinstituten (MFIs) platzierten Einlagen. Sie können täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist sowie Forderungen aus Reverse-Repos oder Wertpapierleihgeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung umfassen (dies gilt nur, wenn der Geschäftspartner ein Kreditinstitut ist (Nummer 5.130 des ESVG 2010)).
1.1
Übertragbare Einlagen
Übertragbare Einlagen sind Einlagen, die unmittelbar auf Verlangen übertragbar sind, um Zahlungen gegenüber anderen Wirtschaftssubjekten durch üblicherweise genutzte Zahlungsmittel wie Überweisungen und Lastschriften, möglicherweise auch durch Kredit- oder Debitkarten, E-Geld-Transaktionen, Schecks oder ähnliche Mittel zu leisten, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Einschränkung oder Vertragsstrafe. Einlagen, die ausschließlich für die Barabhebung genutzt werden können, bzw. Einlagen, aus denen Mittel nur durch ein anderes Konto desselben Inhabers abgehoben oder übertragen werden können, sind keine übertragbaren Einlagen.
2.
Schuldverschreibungen

Bestände an Schuldverschreibungen, die börsengängige Finanzinstrumente sind und die als Schuldtitel dienen, werden in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt. Sie können auch am Markt verrechnet werden und räumen dem Inhaber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut ein.

Diese Kategorie umfasst:

Bestände an Wertpapieren, die dem Inhaber das uneingeschränkte Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag oder bestimmten Tagen oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;

Kredite, die auf einem organisierten Markt börsengängig geworden sind, sofern es Hinweise für einen Handel auf Sekundärmärkten gibt. Diese umfassen u. a. das Vorhandensein von Market-Makern und die häufige Bepreisung der Forderung, wie sie in der Geld-Brief-Spanne zum Ausdruck kommt. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, sollten sie unter der Kategorie 3 „Kredite” ausgewiesen werden (siehe auch „handelbare Kredite” in derselben Kategorie);

nachrangige Forderungen in Form von Schuldverschreibungen (siehe auch „nachrangige Forderungen in Form von Krediten” in der Kategorie 3 „Kredite” ).

Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, werden weiterhin in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers ausgewiesen (und nicht in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers erfasst), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden.

3.
Kredite

Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Kategorie aus Mitteln, welche die Altersvorsorgeeinrichtungen Schuldnern ausgeliehen haben, oder Krediten, die von Altersvorsorgeeinrichtungen erworben wurden, und die in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind.

Sie beinhaltet die folgenden Positionen:

Bestände an nicht börsenfähigen Wertpapieren: Bestände an Schuldverschreibungen, die nicht börsenfähig sind und nicht an Sekundärmärkten gehandelt werden können;

handelbare Kredite: De facto handelbar gewordene Kredite werden unter der Kategorie „Kredite” ausgewiesen, sofern es keine Hinweise für einen Handel am Sekundärmarkt gibt. Andernfalls werden sie als Schuldverschreibungen (Kategorie 2) ausgewiesen;

nachrangige Forderungen in Form von Krediten: Nachrangige Schuldtitel verschaffen der emittierenden Institution einen subsidiären Forderungsanspruch, der nur geltend gemacht werden kann, wenn sämtliche vorrangigen Forderungen befriedigt worden sind, was ihnen einige Merkmale von Dividendenwerten und Beteiligungen verleiht. Für statistische Zwecke werden nachrangige Forderungen je nach Art des Instruments entweder als „Kredite” oder „Schuldverschreibungen” ausgewiesen. In Fällen, in denen Bestände an sämtlichen Formen von nachrangigen Forderungen einer Altersvorsorgeeinrichtung für statistische Zwecke als ein Einzelwert ermittelt werden, ist dieser Wert unter der Kategorie „Schuldverschreibungen” auszuweisen, weil nachrangige Forderungen hauptsächlich in Form von Schuldverschreibungen und nicht in Form von Krediten vorkommen;

Forderungen aus Reverse-Repos oder Wertpapierleihgeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung (dies gilt nur, wenn der Geschäftspartner ein Kreditinstitut ist (Nummer 5.130 des ESVG 2010)): Gegenwert der von den Berichtspflichtigen zu einem gegebenen Preis gekauften Wertpapiere mit der festen Verpflichtung, dieselben oder ähnliche Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft weiterzuveräußern, oder im Rahmen einer Wertpapierleihe gegen Barmittel-Sicherheitsleistung ausgezahlten Barmitteln.

Diese Kategorie enthält keine Aktiva in Form von Einlagen der Altersvorsorgeeinrichtungen (die in Kategorie 1 enthalten sind).

4.
Anteilsrechte

Finanzielle Aktiva, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbriefen. Solche finanziellen Aktiva räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft und einen Anteil an ihrem Nettovermögen bei Liquidation ein.

Die Kategorie umfasst börsennotierte und nicht börsennotierte Aktien sowie sonstige Anteilsrechte.

Anteilsrechte, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, werden nach der Kategorie 2 „Schuldverschreibungen” behandelt.

4.1
Börsennotierte Aktien
An einer Börse notierte Anteilsrechte in Form von Aktien. Die Börsen können amtliche Börsen oder alle anderen Sekundärmärkte sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet.
4.2
Nicht börsennotierte Aktien
Nicht börsennotierte Aktien sind nicht an einer Börse notierte Anteilspapiere.
4.3
Sonstige Anteilsrechte
Die sonstigen Anteilsrechte umfassen alle Formen von Anteilsrechten außer den börsennotierten Aktien und den nicht börsennotierten Aktien.
5.
Investmentfondsanteile
Diese Kategorie umfasst Bestände an von Geldmarktfonds und von Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (d. h. Investmentfonds, die keine Geldmarktfonds sind) begebenen Anteilen.
5.1
Geldmarktfondsanteile
Bestände an von Geldmarktfonds begebenen Anteilen wie in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert.
5.2
Nicht-Geldmarktfondsanteile
Bestände an von Investmentfonds ohne Geldmarktfonds begebenen Anteilen wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) definiert.
6.
Rückstellungen von Altersvorsorgeeinrichtungen

Diese Kategorie umfasst:

Forderungen von Altersvorsorgeeinrichtungen gegenüber Trägern von Alterssicherungssystemen im Sinne von Nummer 5.186 und 17.78 des ESVG 2010,

Finanzielle Forderungen von Altersvorsorgeeinrichtungen gegenüber Rückversicherungsgesellschaften im Zusammenhang mit Ansprüchen privater Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen (Rückversicherungsforderungen)

7.
Finanzderivate

Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die an ein bestimmtes Finanzinstrument, einen Indikator oder eine Ware gebunden sind, wodurch bestimmte finanzielle Risiken als solche an den Finanzmärkten gehandelt werden können.

Diese Kategorie umfasst:

Optionen,

Optionsscheine,

Termingeschäfte,

Terminkontrakte,

Swaps,

Kreditderivate.

Finanzderivate werden zum Marktwert in der Bilanz auf Bruttobasis ausgewiesen. Einzelne Derivatekontrakte mit positivem Marktwert werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, während Kontrakte mit negativem Marktwert auf der Passivseite der Bilanz erscheinen.

Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten werden nicht in der Bilanz ausgewiesen.

Finanzderivate können auch auf Nettobasis gemäß unterschiedlichen Bewertungsmethoden ausgewiesen werden. Sind nur Nettopositionen verfügbar oder werden Positionen anders als zum Marktwert ausgewiesen, werden diese Positionen stattdessen gemeldet.

Diese Kategorie beinhaltet nicht Finanzderivate, die gemäß den nationalen Vorschriften nicht in der Bilanz ausgewiesen werden müssen.

8.
Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten

Dies ist die Restposition der Aktivseite der Bilanz, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden” . Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Kategorie enthaltenen Unterkategorien verlangen wie zum Beispiel:

Dividendenforderungen,

Forderungen aus aufgelaufenen Zinsen auf Einlagen,

Forderungen aus aufgelaufenen Zinsen auf Kredite,

Forderungen aus aufgelaufenen Zinsen auf Schuldverschreibungen,

aufgelaufene Mietzinsforderungen,

Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft der Altersvorsorgeeinrichtung stammen.

9.
Nichtfinanzielle Vermögenswerte

Materielle oder immaterielle Vermögenswerte, die keine finanziellen Aktiva sind.

Diese Kategorie umfasst Wohnungen, Nichtwohnbauten, Ausrüstung und Maschinen, Wertgegenstände sowie geistiges Eigentum etwa an Computersoftware und Datenbanken.

PASSIVA

Instrumenten-kategorie Beschreibung der Hauptmerkmale
10.
Aufgenommene Kredite

Beträge, die die Altersvorsorgeeinrichtung Gläubigern schuldet, mit Ausnahme von Beträgen aus der Ausgabe von börsenfähigen Wertpapieren. Diese Kategorie beinhaltet

Kredite: Kredite, die Altersvorsorgeeinrichtungen gewährt werden und die entweder in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind,

Repo- und repoähnliche Geschäfte gegen Barmittel-Sicherheitsleistung: der Gegenwert der von der Altersvorsorgeeinrichtung zu einem gegebenen Preis verkauften Wertpapiere unter der festen Verpflichtung, dieselben (oder ähnliche) Wertpapiere zu einem festen Preis an einem festgelegten Tag in der Zukunft zurückzukaufen. Mittel, die von der Altersvorsorgeeinrichtung gegen Übertragung von Wertpapieren auf Dritte (der „vorübergehende Erwerber” ) entgegengenommen werden, sind hier auszuweisen, wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts besteht und nicht nur eine bloße Option hierauf. Dies beinhaltet, dass die Altersvorsorgeeinrichtung alle Risiken und Erträge an den zugrunde liegenden Wertpapieren während der Laufzeit des Geschäfts behält,

erhaltene Barmittel-Sicherheitsleistung gegen Wertpapierleihe: erhaltene Beträge für vorübergehend in Form von Wertpapierleihgeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung an Dritte übertragene Wertpapiere;

erhaltene Barmittel-Sicherheitsleistung bei Geschäften der vorübergehenden Übertragung von Goldbeständen gegen Sicherheitsleistung.

11.
Ausgegebene Schuldverschreibungen
Wertpapiere außer Dividendenwerten und Beteiligungen, die von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben werden; diese sind in der Regel börsenfähige Finanzinstrumente und werden an Sekundärmärkten gehandelt oder können am Markt verrechnet werden, räumen dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut ein.
12.
Anteilsrechte
Siehe Kategorie 4.
13.
Technische Rückstellungen
Der Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrichtung hält, um die künftigen Leistungsansprüche ihrer Mitglieder zu erfüllen.
13.1
davon: Ansprüche gegenüber Alterssicherungssystemen
Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrichtung hält, um die künftigen Leistungsansprüche der Mitglieder ihrer Alterssicherungssysteme zu erfüllen.
Ansprüche gegenüber Alterssicherungssystemen, darunter Systeme mit Beitragszusagen

Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrichtung hält, um die künftigen Leistungsansprüche der Mitglieder ihres Systems mit Beitragszusagen zu erfüllen.

In einem System mit Beitragszusagen hängen die ausgezahlten Leistungen von der Entwicklung der durch die Pensionseinrichtung erworbenen Vermögenswerte ab. Die Verbindlichkeit eines Systems, das auf den eingezahlten Beiträgen basiert, ist gleich dem jeweiligen Marktwert der Aktiva des Alterssicherungssystems.

Ansprüche gegenüber Alterssicherungssystemen, darunter Systeme mit Leistungszusagen

Kapitalbetrag, den die Altersvorsorgeeinrichtung hält, um die künftigen Leistungsansprüche der Mitglieder ihres Systems mit Leistungszusagen zu erfüllen.

In einem System mit Leistungszusagen richtet sich die Höhe der den teilnehmenden Arbeitnehmern zugesicherten Alterssicherungsleistungen nach einer im Voraus vereinbarten Formel. Die Verbindlichkeit eines Alterssicherungssystems mit Leistungszusagen ist gleich dem Gegenwartswert der zugesagten Leistungen.

Fiktive Systeme mit Beitragszusage und Hybridmodelle werden den Systemen mit Leistungszusagen (Nummer 17.59 ESVG 2010) zugerechnet. Ein fiktives System mit Beitragszusage ähnelt einem System mit Beitragszusage, garantiert jedoch eine Mindestleistung. Hybridmodelle sind Systeme, die sowohl das Element „Leistungszusage” als auch das Element „Beitragszusage” enthalten. Eine Einstufung als Hybridmodell erfolgt entweder, weil Rückstellungen für Leistungszusagen und Beitragszusagen gleichermaßen vorhanden sind oder weil das Modell zugleich ein fiktives System mit Beitragszusagen und eine Rückstellung für Leistungszusagen oder Beitragszusagen einschließt.

13.2
Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Alterssicherungssystemen
Siehe Kategorie 6.
13.3
Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen
Der Überschuss der Nettobeiträge über die Leistungen stellt eine Erhöhung der Verbindlichkeit des Versicherungssystems gegenüber den Leistungsempfängern dar (im Sinne von Nummer 5.187 des ESVG 2010).
14.
Finanzderivate
Siehe Kategorie 7.
15.
Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten

Dies ist die Restposition auf der Passivseite der Bilanz, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden” . Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Kategorie enthaltenen Unterkategorien verlangen wie zum Beispiel:

Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft der Altersvorsorgeeinrichtung stammen, d. h. Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Steuern, Löhne und Gehälter, Sozialabgaben usw.,

Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, d. h. Pensionen, Dividenden usw.,

Nettopositionen aus Wertpapierleihgeschäften ohne Barmittel-Sicherheitsleistung,

Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften zu zahlen sind,

Verbindlichkeiten aus aufgelaufenen Zinsen auf Kredite.

16.
Reinvermögen

Dies ist der Ausgleichsposten einer Bilanz (B.90) (Nummer 7.02 des ESVG 2010). Die Aktiva und Passiva in der Vermögensbilanz sind zu adäquaten Preisen — in der Regel zu den am Bilanzstichtag geltenden Marktpreisen — zu bewerten. In einem System mit Leistungszusagen richtet sich die Höhe der den teilnehmenden Arbeitnehmern zugesicherten Alterssicherungsleistungen dagegen nach einer im Voraus vereinbarten Formel. Die Verbindlichkeit eines Alterssicherungssystems mit Beitragszusagen ist gleich dem Gegenwartswert der zugesagten Leistungen. Daher kann das Reinvermögen eines Alterssicherungssystems mit Beitragszusagen einen anderen Wert als Null haben.

In einem System mit Beitragszusagen hängen die ausgezahlten Leistungen von der Entwicklung der durch das Alterssicherungssystem erworbenen Vermögenswerte ab. Die Verbindlichkeit eines Systems, das auf den eingezahlten Beiträgen basiert, ist gleich dem jeweiligen Marktwert der Aktiva des Alterssicherungssystems. Das Reinvermögen des Alterssicherungssystems ist grundsätzlich gleich null.

TEIL 2

Tabelle B

Beschreibungen der Attribute für einzelne Wertpapiere

Feld Beschreibung
Wertpapierkennnummer Ein Code, der ein Wertpapier eindeutig kennzeichnet, der den Weisungen der NZB unterliegt (z. B. NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL). Dieser Code muss über die Zeit einheitlich bleiben.
Stückzahl oder aggregierter Nominalwert Stückzahl eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird, ausgenommen aufgelaufener Zinsen.
Preis Marktpreis je Einheit eines Wertpapiers oder Prozentsatz des aggregierten Nominalbetrags, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird. NZBen können auch die aufgelaufenen Zinsen unter dieser Position verlangen.
Quotierungsbasis Gibt an, ob das Wertpapier in Prozent oder in Einheiten notiert ist.
Gesamtbetrag

Gesamtmarktwert eines Wertpapiers. Bei Wertpapieren, die in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag der Zahl der Wertpapiere multipliziert mit dem Preis je Einheit. Bei Wertpapieren, die in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag dem aggregierten Nominalbetrag, der mit dem Preis (ausgedrückt als Prozentsatz des Nominalbetrags) multipliziert wird.

Die NZBen müssen grundsätzlich die Meldung aufgelaufener Zinsen entweder unter dieser Position oder separat verlangen. Allerdings können NZBen nach freiem Ermessen Daten, ausgenommen aufgelaufener Zinsen, verlangen.

Finanztransaktionen Die Summe der Käufe abzüglich der Summe der Verkäufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Absatz abzüglich der Tilgungen (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zum Transaktionswert in Euro.
Gekaufte (Aktiva) oder emittierte (Passiva) Wertpapiere Die Summe der Käufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Absatz (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zum Transaktionswert.
Veräußerte (Aktiva) oder getilgte (Passiva) Wertpapiere Die Summe der Verkäufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Tilgungen (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zum Transaktionswert.
Währung des Wertpapiers ISO-Code oder Gegenwert der Währung, um den Preis und/oder den ausstehenden Betrag des Wertpapiers auszudrücken.
Sonstige Volumenänderungen zum Nennwert Sonstige Volumenänderungen der gehaltenen Wertpapiere zum Nominalwert in nominaler Währung/Einheit oder Euro.
Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert Sonstige Volumenänderungen der gehaltenen Wertpapiere zum Marktwert in Euro.
Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen Die Funktion der Investition gemäß ihrer Klassifikation in den Zahlungsbilanzstatistiken(1).
Land des Emittenten Die Gebietsansässigkeit des Emittenten. Bei Investmentfondsanteilen bezieht sich das Land des Emittenten auf den Ort, in dem der Investmentfonds gebietsansässig ist, und nicht auf die Gebietsansässigkeit des Fondsmanagers.

TEIL 3

Tabelle C

Angaben zur Anzahl der Mitglieder von Alterssicherungssystemen

Kategorie Beschreibung
1.
Anzahl der Mitglieder von Alterssicherungssystemen (insgesamt)

Die Gesamtzahl der Mitglieder von Alterssicherungssystemen. Dieser Wert entspricht der Summe der Beitragszahler, Anspruchsberechtigten und Leistungsempfänger.

Siehe Kategorien 2, 3 und 4.

2.
davon: Beitragszahler

Anzahl der Beitragszahler des Alterssicherungssystems.

Beitragszahler sind Mitglieder eines Alterssicherungssystems, die Beiträge einzahlen (und/oder für die Beiträge geleistet werden) und Aktiva erwerben oder in der Vergangenheit erworben haben und sich noch nicht im Ruhestand befinden.

3.
davon: Anspruchsberechtigte

Anzahl der Anspruchsberechtigten des Alterssicherungssystems.

Anspruchsberechtigte Mitglieder sind Mitglieder eines Alterssicherungssystems, die keine Beiträge mehr einzahlen oder Leistungen im Rahmen des Systems erwerben, aber noch keine Leistungen aus dem Alterssicherungssystem erhalten.

4.
davon: Leistungsempfänger

Anzahl der Leistungsempfänger des Alterssicherungssystems.

Ein Leistungsempfänger sind Mitglieder eines Alterssicherungssystems, die keine Beiträge mehr einzahlen oder Leistungen im Rahmen des Systems erwerben und bereits Leistungen aus dem Alterssicherungssystem erhalten.

TEIL 4

Das ESVG 2010 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Tabelle D enthält eine detaillierte Beschreibung der Sektoren, die von den NZBen gemäß der vorliegenden Verordnung in ihre nationalen Einteilungen umgewandelt werden müssen. Die in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Geschäftspartner werden nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit den für statistische Zwecke von der Europäischen Zentralbank (EZB) geführten Listen und dem Leitfaden für die statistische Zuordnung von Geschäftspartnern im Handbuch der EZB zur Sektorenklassifizierung ( „Monetary Financial Institutions and Markets Statistics Sector Manual: Guidance for the statistical classification of customers” ) ermittelt.

Tabelle D

Beschreibungen nach Sektoren

SektorBeschreibung
1.
MFIs
MFIs im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Dieser Sektor umfasst NZBen (S.121), Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts, Geldmarktfonds, andere Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren, sowie E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben (S.122).
2.
Öffentliche Haushalte
Der Sektor Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, und institutionelle Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010).
3.
Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

Der Teilsektor Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125), umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen. Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) gehören zu diesem Teilsektor (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine Finanzintermediäre sind. Dieser Teilsektor umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen, alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010).

Der Teilsektor Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- oder Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder ihre Forderungen oder ihre Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Dieser Teilsektor umfasst Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h., sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 und 2.99 des ESVG 2010).

4.
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)
Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38). Dieser Teilsektor umfasst alle Investmentfonds ohne Geldmarktfonds, die in finanzielle und/oder nichtfinanzielle Vermögenswerte investieren, soweit sie das Ziel verfolgen, vom Publikum bereitgestelltes Kapital anzulegen (S.124).
5.
Versicherungsgesellschaften
Versicherungsgesellschaften (S.128) im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014 (EZB/2014/50).
6.
Altersvorsorgeeinrichtungen
Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Artikel 1 dieser Verordnung (S.129).
6.1
Träger von Alterssicherungssystemen
Träger von Alterssicherungssystemen im Sinne von Artikel 1 dieser Verordnung.
7.
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
Der Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.50 des ESVG 2010).
8.
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck

Der Sektor Private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren produzieren und nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen erbringen (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind. Der Sektor Private Haushalte umfasst Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie nicht als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, die Marktproduzenten sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010).

Der Sektor Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen der öffentlichen Haushalte (Staat) sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 und 2.130 des ESVG 2010).

TEIL 5

1.
„Finanztransaktionen” beziehen sich auf solche Transaktionen, die auf die Entstehung, die Abwicklung oder den Wechsel im Eigentum an Forderungen oder Verbindlichkeiten zurückzuführen sind. Diese Transaktionen werden als Differenz zwischen den an den Meldestichtagen vorhandenen Bestandspositionen gemessen, wobei die Auswirkung von Veränderungen durch „Bereinigungen infolge Neubewertung” (verursacht durch Preis- und Wechselkursänderungen) und „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen” herausgerechnet wird. Die EZB benötigt statistische Daten, um Daten über Finanztransaktionen als Bereinigungen in Form von „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen” sowie „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen” zu erstellen.
2.
„Bereinigungen infolge Neubewertung” bezieht sich auf Bewertungsänderungen von Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Veränderungen der Preise der Forderungen und Verbindlichkeiten und/oder Auswirkungen der Wechselkurse auf den Euro-Wert von auf Fremdwährung lautenden Aktiva und Passiva zurückgehen. Die Bereinigung in Bezug auf Preisneubewertungen von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten bezieht sich auf Bewertungsänderungen von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten, die aufgrund von Veränderungen des Preises, zu dem Forderungen bzw. Verbindlichkeiten erfasst oder gehandelt werden, auftreten. Die Preisneubewertungen umfassen Änderungen, die sich im Laufe der Zeit hinsichtlich des Werts der Bestandsgrößen zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen hinsichtlich des Referenzwerts, zu dem sie ausgewiesen werden, ergeben, d. h. Umbewertungsgewinne/-verluste. Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro, die zwischen den Meldestichtagen zum Ende des Berichtszeitraums auftreten, verursachen Veränderungen des Werts von Fremdwährungsforderungen/-verbindlichkeiten, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Da diese Veränderungen Umbewertungsgewinne/-verluste darstellen und nicht auf Finanztransaktionen zurückzuführen sind, müssen diese aus den Transaktionsgrößen herausgerechnet werden. Grundsätzlich enthalten „Bereinigungen infolge Neubewertungen” auch Bewertungsänderungen, die aus Transaktionen in Forderungen bzw. Verbindlichkeiten, d. h. realisierten Gewinnen/Verlusten resultieren; in dieser Hinsicht gibt es jedoch unterschiedliche nationale Gepflogenheiten.
3.
„Abschreibungen/Wertberichtigungen” bezieht sich auf die Wertminderung eines in der Bilanz erfassten Kredits, wenn der Kredit als Vermögenswert ohne Wert (Abschreibung) oder als nicht in vollem Umfang einbringlich (Wertberichtigung) betrachtet wird. Zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Übertragung eines Kredits auf Dritte in Ansatz gebrachte Abschreibungen/Wertberichtigungen sind ebenfalls erfasst, soweit solche feststellbar sind.

Fußnote(n):

(1)

Leitlinie EZB/2011/23 der Europäischen Zentralbank vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1).

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