Artikel 2 VO (EU) 2018/255
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
-
„privater Haushalt”
- a)
- einen Einpersonenhaushalt, bestehend aus einer Person, die allein in einer abgeschlossenen Wohneinheit lebt oder als Untermieter ein oder mehrere Zimmer einer Wohneinheit belegt, ohne jedoch mit anderen Bewohnern der Wohneinheit einen Mehrpersonenhaushalt gemäß nachfolgender Definition zu bilden, oder
- b)
- einen Mehrpersonenhaushalt, bestehend aus einer Gruppe von zwei oder mehr Personen, die sich zusammenschließen, um eine gesamte Wohneinheit oder einen Teil davon zu belegen und sich mit Lebensmitteln und gegebenenfalls anderen lebensnotwendigen Dingen zu versorgen. Die Mitglieder der Gruppe können ihre Einkünfte zusammenlegen, ein gemeinsames Budget führen und sich Ausgaben in unterschiedlichem Maße teilen.
Ausgeschlossen sind Gemeinschaftshaushalte wie Krankenhäuser, Pflege- oder Altenheime, Gefängnisse, Kasernen, religiöse Einrichtungen, Pensionen oder Wohnheime;
- 2.
-
„üblicher Aufenthaltsort” ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre tägliche Ruhephase verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zwecks Erholung, Urlaub, Besuch von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt.
Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:
- a)
- Personen, die vor dem Stichtag mindestens 12 Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder
- b)
- Personen, die während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten.
Können die unter Buchstabe a oder b beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so bezeichnet „üblicher Aufenthaltsort” den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes;
- 3.
- „Mikrodaten” nicht aggregierte Beobachtungen oder Messungen von Merkmalen einzelner Erhebungseinheiten;
- 4.
- „vorgeprüfte Mikrodaten” von den Mitgliedstaaten auf Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln überprüfte Mikrodaten;
- 5.
- „Metadaten” Daten, die andere Daten, die verwendete Methodik sowie die statistischen Prozesse festlegen und beschreiben.
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