Artikel 3 VO (EU) 2018/255

Erforderliche Daten

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) die in Anhang I beschriebenen Mikrodaten.

(2) Diese Mikrodaten beruhen auf für die jeweiligen Länder repräsentativen Zufallsstichproben.

(3) Um ein hohes Maß an Harmonisierung der Befragungsergebnisse zwischen den Ländern zu erreichen, schlägt die Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Empfehlungen und Leitlinien für die Methodik und die praktische Arbeit im Zusammenhang mit der Ziehung der Stichproben und der Durchführung der Befragung vor. Diese Empfehlungen und Leitlinien werden in einem „Handbuch zur Europäischen Gesundheitsbefragung” dargelegt, das auch einen Musterfragebogen enthält.

(4) Die Genauigkeitsanforderungen sind in Anhang II festgelegt. Die Gewichtungsfaktoren werden so berechnet, dass die Auswahlwahrscheinlichkeit und Nichtbeantwortung der Erhebungseinheiten (Non-Response) berücksichtigt werden; gegebenenfalls wird die Stichprobe an externe Daten angepasst, die die Verteilung der Personen in der Grundgesamtheit betreffen.

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