Artikel 4 VO (EU) 2018/255

Referenzbevölkerung

(1) Bei der Referenzbevölkerung handelt es sich um alle in privaten Haushalten lebenden Personen ab 15 Jahren, deren üblicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Datenerhebung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats liegt.

(2) Die in Anhang III aufgeführten Hoheitsgebiete sind ausgenommen. Darüber hinaus können einige kleine Teile der nationalen Hoheitsgebiete — sofern auf diese nicht mehr als 2 % der Bevölkerung entfallen — ebenfalls von der Stichprobe ausgenommen werden. Zu solchen nationalen Hoheitsgebieten werden Angaben in den Referenz-Metadaten gemacht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.