Artikel 6 VO (EU) 2018/255

Übermittlung von Mikrodaten an die Kommission (Eurostat)

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die nach dieser Verordnung erforderlichen und vorgeprüften Mikrodaten (ohne direkte Identifizierung, aber einschließlich der Gewichtungsfaktoren) gemäß einem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Standardformat für den Datenaustausch. Die Daten werden Eurostat über die zentrale Dateneingangsstelle bereitgestellt, damit die Kommission (Eurostat) die Daten elektronisch abrufen kann.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die vorgeprüften Mikrodaten binnen neun Monaten nach dem Ende des Zeitraums der nationalen Datenerfassung.

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