Artikel 7 VO (EU) 2018/255
Übermittlung von Referenz-Metadaten an die Kommission (Eurostat)
(1) Die qualitätsbezogenen Referenz-Metadaten werden gemäß dem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen und mit den Mitgliedstaaten vereinbarten Standard des Europäischen Statistischen Systems übermittelt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die nach dieser Verordnung erforderlichen qualitätsbezogenen Referenz-Metadaten in einem von der Kommission (Eurostat) vorgegebenen Standardformat für den Datenaustausch. Die Daten werden Eurostat über die zentrale Dateneingangsstelle bereitgestellt, damit die Kommission (Eurostat) die Daten elektronisch abrufen kann.
(3) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) diese Metadaten spätestens drei Monate nach Übermittlung der vorgeprüften Mikrodaten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.