Artikel 1 VO (EU) 2018/264
(1) Die Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 sind in Nummer 1 des Anhangs festgesetzt.
(2) Der zur Berechnung der Ergänzungsabgabe für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 erforderliche Koeffizient ist in Nummer 2 des Anhangs festgesetzt.
(3) Der Betrag, den die Zuckererzeuger den Zuckerrübenverkäufern für die A- und B-Abgaben für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 zu zahlen haben, ist in Nummer 3 des Anhangs festgesetzt.
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