Artikel 2 VO (EU) 2018/264

(1) Der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 genannte Zeitpunkt der Feststellung der Abgaben gemäß der vorliegenden Verordnung ist spätestens der 30. September 2018, außer wenn die Mitgliedstaaten diese Frist aufgrund der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften über die Rückforderung gezahlter, jedoch nicht geschuldeter Beträge an die Wirtschaftsteilnehmer nicht einhalten können.

(2) Der Unterschied zwischen den durch die Verordnungen (EG) Nr. 2267/2000 und (EG) Nr. 1993/2001 festgesetzten Abgaben und den in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Abgaben wird den Wirtschaftsteilnehmern, die für die Wirtschaftsjahre 1999/2000 und 2000/2001 Abgaben gezahlt haben, auf deren hinreichend begründeten Antrag erstattet.

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