Artikel 11 VO (EU) 2018/273

Bescheinigung des Ursprungs oder der Herkunft, der Eigenschaften, des Erntejahres bzw. der Keltertraubensorte und der g.U. oder g.g.A.

(1) Die Dokumente gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii gelten als Bescheinigung des Ursprungs oder der Herkunft, der Qualität und der Eigenschaften des Weinbauerzeugnisses, des Erntejahres bzw. der Keltertraubensorte(n), aus denen es gewonnen wird, und gegebenenfalls der g.U. oder g.g.A. Zu diesem Zweck trägt der Versender oder eine bevollmächtigte Person im Auftrag des Versenders in Feld Nr. 17l dieser Dokumente die Angaben gemäß Anhang VI Teil I ein.

(2) Der Versender bescheinigt die Richtigkeit der Angaben gemäß Absatz 1 auf der Grundlage der gemäß Kapitel V zu führenden Ein- und Ausgangsregister oder auf der Grundlage der bescheinigten Informationen in den Dokumenten, die die bisherigen Beförderungen des betreffenden Erzeugnisses begleitet haben, und der von den zuständigen Behörden gemäß Kapitel VII durchgeführten amtlichen Konformitätskontrollen.

(3) Schreiben die Mitgliedstaaten für in ihrem Hoheitsgebiet erzeugte Weinbauerzeugnisse die Ausstellung einer Bescheinigung der g.U. bzw. der g.g.A. von einer zu diesem Zweck bezeichneten Kontrollstelle verbindlich vor, so muss das Begleitdokument den Bezug auf diese Bescheinigung sowie den Namen und gegebenenfalls die elektronische Adresse der Kontrollstelle enthalten.

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